KONNI 2.1: Konvertierungsentgelt von L- nach H-Gas, Stellungnahmen bis 23. November
Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat am 3. November 2026 den Entwurf des verfügenden Teils der Festlegung (Tenor) und den geänderten Standardvertrag Konvertierung vorgelegt. Trading Hub Europe (THE) soll ab 1. April 2027 von Bilanzkreisverantwortlichen auch für die bilanzielle Konvertierung von L- nach H-Gas ein Entgelt verlangen dürfen, in der ersten Periode höchstens 0,45 Euro je Megawattstunde. Stellungnahmen nimmt die Kammer bis Montag, 23. November 2026 an.
KONNI 2.1 ist das Festlegungsverfahren BK7-26-01-006, mit dem die Bundesnetzagentur das Konvertierungssystem im Marktgebiet THE ändert; Stellungnahmen zum Entwurf sind bis 23. November 2026 möglich, gelten soll die Änderung ab 1. April 2027. Nach dem Entwurf darf Trading Hub Europe dann in beide Richtungen ein Konvertierungsentgelt erheben, von L- nach H-Gas bis 30. September 2027 höchstens 0,45 Euro je MWh, danach mit einer Obergrenze, die THE selbst festlegt, und bis zu zwei saisonalen Faktoren. Auslöser sind bilanzielle Konvertierungsmengen von 112 TWh im Gaswirtschaftsjahr 2024/2025 und Kosten, die das Konvertierungskonto in einem Jahr um rund 140 Mio. Euro auf knapp über 100 Mio. Euro gesenkt haben. Das neue Entgelt zahlen nur Bilanzkreisverantwortliche, deren verbundene Bilanzkreise in L-Gas überdeckt und in H-Gas unterdeckt sind; die Entgelthöhe ist offen, null bleibt möglich.
Was die Beschlusskammer vorgelegt hat
Die zweite Konsultation besteht aus zwei Teilen: einem Entwurf des verfügenden Teils der Festlegung mit vier Ziffern und dem geänderten Standardvertrag Konvertierung, in dem die Änderungen kursiv gesetzt sind. Die Pflicht steht in Ziffer 1: Mit Wirkung zum 1. April 2027 müssen die in der Anlage festgelegten Regeln „in abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Bilanzkreisverträge“ aufgenommen werden. Adressat der Festlegung ist der Marktgebietsverantwortliche; ankommen wird sie bei jedem Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet, ohne dass er einen Vertrag unterschreibt.
Das Verfahren läuft seit dem 15. Juni 2026 und geht auf einen Antrag von THE vom 19. Mai 2026 zurück. Es ändert die Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems vom 27. März 2012 (BK7-11-002) in der Fassung vom 21. Dezember 2016 (BK7-16-050), Grundlage ist § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EnWG. Seit 2016 darf der Marktgebietsverantwortliche (heute THE) ein Entgelt nur noch für die Richtung von H- nach L-Gas erheben, und dort liegt es derzeit bei null. Die Ziffern 2 bis 4 betreffen THE selbst: einen jährlichen Evaluierungsbericht an die Kammer zum 1. Februar, die Pflicht, auch die saisonalen Faktoren zu veröffentlichen, und die Berechnungsgrundlage für Entgelt, Umlage, Obergrenze und Faktoren, die THE offenlegen muss.
Warum die Konvertierungsrichtung gekippt ist
Mit der Zusammenlegung von NetConnect Germany und Gaspool zum Marktgebiet THE im Oktober 2021, dem Ende der russischen Importe und mehr Gas aus den Niederlanden hat sich die Richtung umgedreht. Nach dem Antrag von THE sind seit 2022 sämtliche Konvertierungskosten in der entgeltfreien Richtung von L- nach H-Gas entstanden. Die bilanziellen Mengen stiegen von gut 46 TWh im Gaswirtschaftsjahr 2021/2022 auf 98 TWh, fielen auf 71 TWh und erreichten 2024/2025 einen Höchstwert von 112 TWh; allein von Mai bis Juli 2025 waren es bis zu 17 TWh im Monat, im Gaswirtschaftsjahr 2025/2026 bis zum Antrag im Mai im Schnitt 9,5 TWh.
Teuer wird das, weil THE das physische Ungleichgewicht mit Regelenergie ausgleichen muss: L-Gas verkaufen, H-Gas kaufen, und dabei hohe Aufschläge zahlen, weil der Markt weiß, dass THE Regelenergie preisunabhängig beschaffen muss; im Juni und Juli 2025 kostete die Konvertierung laut THE je rund 30 Mio. Euro im Monat. Die Einleitungsverfügung gibt außerdem den Vorwurf von THE wieder, einige Bilanzkreisverantwortliche hätten den Bedarf selbst erzeugt. Sie nominierten L-Gas-Einspeisungen und überspeisten damit das L-Gas-Netz, kauften THE das als Regelenergie verkaufte L-Gas günstig ab und senkten die angemeldeten Einspeisungen anschließend per Renominierung wieder. FNB Gas schreibt in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2026, dass die Markttransparenzstelle dieses Verhalten untersucht.
Eine Gegenmaßnahme läuft, eine zweite ist angekündigt. Seit 1. April 2026 beschränkt die Kooperationsvereinbarung Gas (KoV XIV.3) die Nutzung des L-Gas-Orderbuchs, und die Fernleitungsnetzbetreiber kürzen die festen Einspeisekapazitäten am VIP TTF-THE-L und an den L-Gas-Speichern ab 1. Oktober 2026, voll wirksam soll die Kürzung zum 1. April 2027 sein. Die Beschlusskammer hält das nicht für genug, weil die Konvertierungsmengen im Sommer 2026 trotz der bisherigen Schritte hoch blieben und ein schrumpfender L-Gas-Markt schwer zu prognostizieren ist. Ob die Kapazitätskürzung ab April 2027 allein reicht, lässt sich am 23. November nicht belegen, weder dafür noch dagegen; die Kammer entscheidet sich in dieser Lage für das zusätzliche Instrument.
Entgelt, Obergrenze, Faktoren: der Standardvertrag
Der Standardvertrag Konvertierung behält die Methodik eines anreizbasierten, vorab festgelegten Entgelts. Neu sind die zweite Richtung, eine Obergrenze, die THE nach der Rumpfperiode (1. April bis 30. September 2027) selbst bestimmt, saisonale Faktoren und eine Regel für das Geld, das am Ende auf dem Konvertierungskonto liegt.
| Regel | Inhalt | Was es für Bilanzkreisverantwortliche heißt |
|---|---|---|
| § 3 Konvertierungsmenge | H- und L-Bilanzkreise werden über einen Rechnungsbilanzkreis verbunden und tageweise je Qualität saldiert; auf die kleinere Menge aus Überdeckung und Unterdeckung fällt das Entgelt an | Abgerechnet wird auf den endgültigen Bilanzwerten, Tag für Tag |
| § 4 Ziff. 1 Obergrenze | 0,45 Euro je MWh vom 1. April bis 30. September 2027; danach legt THE für L nach H „einmalig“ eine eigene Obergrenze fest und veröffentlicht sie sechs Wochen vor Geltungsbeginn | Für L nach H gibt es ab Oktober 2027 keine Obergrenze aus der Festlegung mehr, nur noch die von THE; ob „einmalig“ heißt, dass sie bis zum Ende des Systems gilt, sagt der Entwurf nicht |
| § 4 Ziff. 2 Richtungen | THE darf je Richtung ein unterschiedlich hohes Entgelt festlegen | H nach L kann bei null bleiben, während L nach H Geld kostet |
| § 4 Ziff. 3 Saisonfaktoren | THE kann das Entgelt für L nach H je Periode mit zwei saisonalen Faktoren versehen; das Mittel des so faktorisierten Entgelts über das Gaswirtschaftsjahr darf weder Obergrenze noch festgesetztes Entgelt überschreiten | THE kann das Entgelt saisonal staffeln, etwa in verbrauchsarmen Sommermonaten höher; wie, lässt der Entwurf offen |
| § 5 Absenkung | gestrichen | Die Regel stammt aus der Festlegung von 2012, die das Entgelt bis 30. September 2016 auf null absenkte |
| § 6 Umlage | Konvertierungsumlage auf alle physischen Einspeisungen, Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt ausgenommen | Unverändert; sie deckt, was das Entgelt nicht deckt |
| § 7 Geltung | Entgelt, Faktoren und Umlage für zwölf Monate ab 1. Oktober; für die Rumpfperiode nur das Entgelt L nach H, ohne Faktoren; unterjährige Erhöhung, auch über die Obergrenze, nur ausnahmsweise bei unvorhersehbaren Umständen und mit Genehmigung der Kammer, Antrag spätestens zwei Wochen vor der geplanten Erhöhung | Planbar ist das Entgelt nur je Gaswirtschaftsjahr |
| § 8 Ziff. 3 Restsaldo | Ausschüttung nach dem letzten Gaswirtschaftsjahr mit L-Gas-Einspeisekapazität, zuerst an die Zahler der Umlage dieses Jahres, dann an die früherer Jahre | Wer Umlage gezahlt hat, bekommt am Ende anteilig zurück, was übrig bleibt |
Die Obergrenze von 0,45 Euro je MWh entspricht der bisherigen Grenze von 0,045 Cent je Kilowattstunde in der Richtung H nach L, gilt für L nach H aber nur sechs Monate. Diese kurze Geltung begründet die Kammer damit, dass eine zu niedrige Grenze den Anreiz zur qualitätsscharfen Bewirtschaftung verfehlen könnte, und dass sich die nötige Höhe heute nicht seriös schätzen lässt. Für Bilanzkreisverantwortliche heißt das: Die Kostenobergrenze für das Gaswirtschaftsjahr 2027/2028 kennen sie spätestens sechs Wochen vor dem 1. Oktober 2027, also bis 20. August 2027.
Wen das Entgelt trifft
Das Entgelt fällt nur an, wenn die verbundenen Bilanzkreise eines Bilanzkreisverantwortlichen an einem Tag in L-Gas überdeckt und in H-Gas unterdeckt sind. Ein Stadtwerk, das seine L-Gas-Kunden mit L-Gas beliefert und seine H-Gas-Kunden mit H-Gas, zahlt es nicht, und wer mehr L-Gas ausspeist als einspeist, landet in der Gegenrichtung, in der das Entgelt derzeit bei null liegt. Betroffen sind Portfolios, die L-Gas einspeisen, etwa über den VIP TTF-THE-L oder aus einem L-Gas-Speicher, und H-Gas-Kunden beliefern, dazu die deutsche L-Gas-Förderung: Der Erdgas- und Erdölverband BVEG verlangt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2026, die produktionsbedingte Konvertierung auszunehmen, weil sie den Regelenergiebedarf nicht verursache.
Für Versorger im Gebiet der Marktraumumstellung gibt es einen zweiten Fall. Wechselt ein Netzgebiet zum Umstellungstermin von L- auf H-Gas, wandern seine Ausspeisepunkte in den H-Gas-Bilanzkreis. Bleiben Einspeisungen oder Speicherentnahmen weiter in L-Gas gebucht, entsteht genau die Konstellation, für die das neue Entgelt gedacht ist. Ob das im eigenen Portfolio vorkommt, zeigen die Tagessalden je Gasqualität im Rechnungsbilanzkreis aus der Bilanzkreisabrechnung 2025 und 2026. Nach § 7 Ziff. 3 des Standardvertrags übermittelt THE jedem Bilanzkreisverantwortlichen alle Informationen, die er zur Prüfung der Abrechnung braucht, in einem maschinenlesbaren Format.
Lieferanten, die am virtuellen Handelspunkt kaufen und keinen eigenen qualitätsübergreifenden Bilanzkreis führen, trifft das Entgelt nicht direkt. Sie trifft die Umlage, soweit ihre Bilanzkreise physische Einspeisungen haben, und sie trifft, was ihre Vorlieferanten in die Preise legen. Für die Kalkulation der Tarife 2027 ist die Umlage bis 30. September 2027 mit 0,11 Euro je MWh bekannt; offen sind das Entgelt ab April und die Umlage ab Oktober 2027.
Streit in der ersten Runde
Zur ersten Konsultation gingen zwölf Stellungnahmen ein, und sie teilen den Markt ziemlich genau entlang der Frage, ob die bisherigen Maßnahmen schon wirken. Die EnBW schrieb am 21. August 2026: „Nach unseren Beobachtungen sind die Konvertierungskosten seit dem 1. April 2026 signifikant zurückgegangen.“ Eine zusätzliche Intervention sei „derzeit nicht mehr zwingend erforderlich“. FNB Gas hielt am 22. Juli 2026 dagegen, die bisherigen Lösungswege seien „zwar richtig und notwendig“ gewesen und leisteten „einen Beitrag zur Eindämmung“, reichten „aber allein nicht aus“. THE selbst stellte am 19. August klar, ein Entgelt in beide Richtungen erheben zu können, bedeute nicht, „dass THE auch tatsächlich ein Entgelt > 0 EUR/MWh erheben wird“.
Grundsätzlicher ist der Einwand der Händler. EFET Deutschland will die bilanzielle Trennung von H- und L-Gas „zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 01.10.2027“ aufgeben, weil der L-Gas-Absatz dann „um mehr als 75 %“ unter dem Ausgangsniveau liege; Equinor schlägt dasselbe vor und hält hohe Konvertierungskosten ab Oktober 2027 für „praktisch ausgeschlossen“. Die Kammer lehnt das für den 1. April 2027 ab: Eine solche Umstellung ließe sich nicht allein per Festlegung bewirken, weil die Kopplungspunkte zum niederländischen TTF-Marktgebiet betroffen wären, das nicht der Bundesnetzagentur untersteht. VCI und VIK stimmen dem Entgelt zu, wollen aber verhindern, dass die Umlage pauschal steigt, und verlangen mehr Transparenz über das Konvertierungskonto.
Was sich bis 23. November einwenden lässt
Die zweite Runde ist voraussichtlich die letzte Gelegenheit, am Wortlaut etwas zu ändern, und sie betrifft nicht mehr das Ob, sondern Einzelregeln. Für Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten mit L-Gas-Bezug lassen vier Regeln noch Fragen offen.
Obergrenze ab Oktober 2027
§ 4 Ziff. 1 lässt THE die Obergrenze für L nach H „einmalig“ selbst festlegen, ohne Maßstab für ihre Höhe und ohne zu sagen, ob sie dann bis zum Ende des Systems gilt. Ob ein Deckel, eine Genehmigung durch die Kammer oder eine Begründungspflicht gelten soll, ist eine Frage für die Stellungnahme.
Termin für die Rumpfperiode
Nach Tz. 4 a) der geltenden Festlegung veröffentlicht THE Entgelte sechs Wochen vor dem Geltungszeitraum, für den 1. April 2027 also bis 18. Februar 2027. Für Tarife, die zum 1. Januar 2027 kalkuliert sind, ist das spät; die EnBW wollte die Werte noch 2026.
Umlage zum 1. April
Nach § 7 Ziff. 1 wird für die Rumpfperiode nur das Entgelt gesondert festgesetzt. Eine angepasste Umlage zum 1. April, die BDEW und EnBW verlangt hatten, sieht der Wortlaut nicht vor; bis Oktober 2027 bliebe die Umlage dann auf einer Prognose, die das neue Entgelt nicht kannte; eine Über- oder Unterdeckung flösse erst über den Kosten-Erlös-Abgleich nach § 8 zurück.
Ausnahmen und Transparenz
Eine Ausnahme für produktionsbedingte Konvertierung fehlt im Entwurf. Tz. 4 verlangt Berechnungsgrundlage und -schritte für Entgelt, Umlage, Obergrenze und Faktoren; den Liquiditätspuffer, dessen Herleitung VCI und VIK kritisiert hatten, nennt sie nicht. Und nach § 7 Ziff. 2 darf THE das Entgelt unterjährig auch über die Obergrenze anheben, wenn die Kammer zustimmt; was „unvorhersehbare Umstände“ sind, definiert der Entwurf nicht.
Formal gilt: Die Kammer bittet um das Formblatt im Word-Format, das auf ihrer Seite zur zweiten Konsultation (Link unter Weiterführende Informationen) bereitsteht, zu richten an Festlegung.Bilanzierung@BNetzA.de, und veröffentlicht die Stellungnahmen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gekennzeichnet und in einer Tabelle mit Seite, Zeile und Wortlaut begründet werden, dazu kommt eine geschwärzte Fassung; eine bloße Farbmarkierung reicht nicht. Wer keine eigene Stellungnahme schreiben will, kann seine Punkte über den Verband einbringen. In der ersten Runde haben sich unter anderem BDEW, EFET Deutschland, VCI und VIK geäußert.
Was gilt, wenn Sie nichts einreichen
Stellungnahmen sind freiwillig, eine Rechtsfolge für Bilanzkreisverantwortliche oder Lieferanten, die schweigen, gibt es nicht. Wer bis zum 23. November 2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in dieses Verfahren aber nicht mehr ein; danach entscheidet die Beschlusskammer 7 über die Festlegung mit Wirkung zum 1. April 2027, und der Standardvertrag gilt dann über die Bilanzkreisverträge für alle.
Was der Entwurf offen lässt
Die größte Unbekannte ist die Höhe. Die Kammer schreibt selbst, dass bei sinkenden Mengen und Kosten auch ein Entgelt von 0,00 Euro je MWh nicht ausgeschlossen ist, und THE hat sich auf nichts festgelegt. Wer heute kalkuliert, rechnet also mit einer Spanne von null bis 0,45 Euro je MWh für das Sommerhalbjahr 2027 und ohne bekannte Grenze danach.
Dazu kommt die kurze Laufzeit. Nach aktuellem Stand der Bundesnetzagentur soll ab dem 1. Oktober 2029 kein niederländisches L-Gas mehr nach Deutschland fließen, und mit der Marktraumumstellung endet auch das Konvertierungssystem; maßgeblich ist nach § 8 Ziff. 3 das letzte Gaswirtschaftsjahr mit nutzbarer L-Gas-Einspeisekapazität. Ein neues Entgelt mit eigener Obergrenze, Saisonfaktoren und Ausschüttungsregel gilt damit voraussichtlich gut zwei Gaswirtschaftsjahre. BDEW und BVEG nennen das als Grund, das System möglichst einfach zu halten; die Kammer hält wegen der Eilbedürftigkeit trotzdem am 1. April 2027 fest. Es gibt auch ein Gegenrisiko: Je kleiner der L-Gas-Markt, desto weniger Anbieter von Regelenergie gibt es, und Kammer wie THE halten das für einen Grund, warum die Kosten trotz sinkender Mengen hoch bleiben könnten.
Was Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten jetzt tun sollten
Bis zum 23. November bleiben gut zwei Wochen. Was davor zu klären ist, ergibt sich aus der Frage, ob das eigene Portfolio überhaupt in der Richtung von L nach H konvertiert.
Vom Portfolio-Check bis zum August 2027
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Konvertierungsprofil auswerten
Nehmen Sie die Tagessalden je Gasqualität aus der Bilanzkreisabrechnung 2025 und 2026 und zählen Sie die Tage mit L-Überdeckung und H-Unterdeckung, mit Menge je Tag und Monat. Die Summe mal 0,45 Euro je MWh ergibt die obere Kostenspanne für ein Sommerhalbjahr wie das vergangene.
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Umstellungstermine gegen die Beschaffung legen
Wenn im eigenen Netz oder bei belieferten Kunden 2027 Umstellungstermine anstehen: prüfen, ob L-Gas-Einspeisungen, Speicherentnahmen oder Bezugsverträge über den Termin hinaus in L gebucht bleiben.
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Tarife 2027 mit zwei Werten rechnen
Null und 0,45 Euro je MWh für April bis September, dazu die Umlage von 0,11 Euro je MWh, die bis 30. September 2027 festgesetzt ist. Für Oktober bis Dezember 2027 gibt es noch keine Grenze; dort hilft nur ein Preisvorbehalt oder ein Szenario.
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Bis Montag, 23. November: Stellungnahme oder Verband
Eigene Punkte aus dem Abschnitt oben ins Formblatt, oder an den Verband geben; fragen Sie dort früh nach, bis wann er Punkte annimmt, denn seine interne Frist liegt vor dem 23. November. Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen und eine geschwärzte Fassung beilegen.
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Februar und August 2027 vormerken
Nach der Sechs-Wochen-Regel veröffentlicht THE spätestens am 18. Februar 2027 das Entgelt für die Rumpfperiode und spätestens am 20. August 2027 Entgelt, Faktoren und Obergrenze für das Gaswirtschaftsjahr ab 1. Oktober. Danach Bilanzkreisführung und Preisblätter anpassen.
Frist, Marktrollen, Systeme
23.11.2026KONNI 2.1: Ende der zweiten Konsultation zum Konvertierungsentgelt von L-Gas nach H-GasKonsultation · läuft
Anwendbarkeit: Nur das qualitätsübergreifende Marktgebiet THE mit H- und L-Gas. Adressat der Festlegung ist der Marktgebietsverantwortliche; das Entgelt trifft Bilanzkreisverantwortliche über den Bilanzkreisvertrag.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Stellungnahmen sind freiwillig. Wer bis zum 23.11.2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in dieses Verfahren nicht mehr ein; danach entscheidet die Beschlusskammer 7 über die Festlegung mit Wirkung zum 01.04.2027. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, wie ein Konvertierungsentgelt von L- nach H-Gas die Beschaffung und Preiskalkulation für L-Gas-Kunden ab April 2027 verändert.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenZahlt nach dem Entwurf ab April 2027 auch für qualitätsübergreifend bilanzierte Mengen von L- nach H-Gas ein Konvertierungsentgelt und kann bis 23. November zum Entwurf Stellung nehmen.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 04.11.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
KONNI 2.1 ist das Festlegungsverfahren BK7-26-01-006 der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur, das das Konvertierungssystem im Marktgebiet THE ändert. Nach dem Entwurf vom 3. November 2026 darf Trading Hub Europe ab 1. April 2027 in beide Richtungen ein Konvertierungsentgelt erheben, also auch von L- nach H-Gas.
Bis Montag, 23. November 2026. Die Beschlusskammer bittet um das Formblatt im Word-Format, per E-Mail an Festlegung.Bilanzierung@BNetzA.de. Die Stellungnahmen werden veröffentlicht; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gekennzeichnet und begründet, geschwärzte Fassungen mitgeschickt werden.
Das steht noch nicht fest. Der Entwurf setzt für 1. April bis 30. September 2027 eine Obergrenze von 0,45 Euro je MWh; danach legt Trading Hub Europe die Obergrenze für diese Richtung einmalig selbst fest. Die Beschlusskammer schreibt ausdrücklich, dass auch 0,00 Euro je MWh möglich bleibt.
Bilanzkreisverantwortliche, deren verbundene H- und L-Gas-Bilanzkreise an einem Tag in L-Gas überdeckt und in H-Gas unterdeckt sind. Auf die kleinere der beiden Mengen fällt das Entgelt an. Wer L-Gas-Kunden qualitätsscharf mit L-Gas beliefert, löst keine Konvertierung von L nach H aus.
Das Entgelt zahlt nur, wer bilanziell konvertiert, und es soll das Verhalten steuern. Die Umlage erhebt Trading Hub Europe auf alle physischen Einspeisungen in Bilanzkreise, um die übrigen Konvertierungskosten zu decken; seit 1. Oktober 2026 beträgt sie 0,11 Euro je MWh. Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt sind von der Umlage ausgenommen.
Nach § 8 Ziff. 3 des Entwurfs schüttet Trading Hub Europe den Restsaldo nach dem letzten Gaswirtschaftsjahr mit nutzbarer L-Gas-Einspeisekapazität an die Bilanzkreisverantwortlichen aus, anteilig nach der Umlage, die sie in diesem Jahr gezahlt haben, und danach an die Zahler früherer Jahre. Den Vorschlag, den Saldo in die Bilanzierungsumlagekonten zu überführen, hat die Kammer fallen gelassen.
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