§ 14a EnWG: Steuerungsmaßnahmen auf VNBdigital veröffentlichen und Ende der Ausnahme für nicht steuerbare Anlagen
Beide Pflichten stehen in Anlage 1 zur Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023 und treffen den Stromverteilnetzbetreiber, an dessen Niederspannungsnetz die Anlage hängt. Die Veröffentlichung nach Ziffer 8.4 ist eine Monatsroutine aus Netzleitsystem, Steuerungsprotokollen und Netzbereichszuschnitt. Die Übergangsregel nach Ziffer 10.6 läuft mit den Inbetriebnahmen bis Donnerstag, 31. Dezember 2026, aus.
Die Veröffentlichungspflicht nach § 14a EnWG verlangt von Stromverteilnetzbetreibern, für jeden Monat, in dem sie steuerbare Verbrauchseinrichtungen netzorientiert oder präventiv gesteuert haben, bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats auf der gemeinsamen Plattform VNBdigital je Netzbereich und Postleitzahl die Art der Steuerung, die Zahl der betroffenen Anlagen, die durchschnittlich gekürzte Leistung und die Gesamtdauer zu veröffentlichen, dazu die geplante Abhilfe und ihren voraussichtlichen Abschluss; sie gilt seit dem 1. März 2025 (Festlegung BK6-22-300, Anlage 1 Ziffer 8.4 und 10.7). Die zweite Frist betrifft die Ausnahme nach Ziffer 10.6: Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die nachweislich technisch nicht steuerbar ist und auch mit vertretbarem Aufwand nicht steuerbar gemacht werden kann, fällt nur dann aus Teilnahmepflicht und Anschlussgarantie heraus, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht. Ab dem 1. Januar 2027 nimmt jede neue teilnahmepflichtige steuerbare Verbrauchseinrichtung ohne diese Ausnahme an der Steuerung teil, und der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht mit Verweis auf fehlende Netzkapazität verzögern oder ablehnen. Eine eigene Sanktion nennt die Festlegung nicht; die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen, mit Zwangsgeld durchsetzen und einen Verstoß als Missbrauch nach § 30 EnWG verfolgen, mit Geldbuße bis zu 1 Million Euro.
Zwei Fristen aus BK6-22-300, beide beim Verteilnetzbetreiber
Die Festlegung BK6-22-300 kennt man vor allem für zwei Daten: den Start der netzorientierten Steuerung am 1. Januar 2024 und das Ende der präventiven Steuerung mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Dazwischen liegen zwei Termine, die im Alltag eines Verteilnetzbetreibers früher wirken. Seit Samstag, 1. März 2025, muss er für jeden Monat, in dem er gesteuert hat, bis zum 15. des Folgemonats veröffentlichen, wo und wie stark. Am Donnerstag, 31. Dezember 2026, endet die Übergangsregel für Anlagen, die sich technisch nicht steuern lassen.
| Termin | Wer | Was | Quelle | Bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|
| seit 01.03.2025 (Sa), jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats | Stromverteilnetzbetreiber, die im Monat netzorientiert oder präventiv gesteuert haben | Netzbereiche ausweisen; je Netzbereich und Postleitzahl Art der Steuerung, Zahl der Anlagen, durchschnittlich gekürzte Leistung, Gesamtdauer, Abhilfe und ihr voraussichtlicher Abschluss | BK6-22-300 Anlage 1 Ziff. 8.4, 10.7 | Anordnung nach § 65 Abs. 2 EnWG, Zwangsgeld nach § 94; Missbrauch nach § 30, Geldbuße bis 1 Mio. Euro nach § 95 |
| Inbetriebnahme bis 31.12.2026 (Do); ab 01.01.2027 (Fr) ohne Ausnahme | Stromverteilnetzbetreiber; Darlegung und Beweis liegen beim Betreiber der Anlage | Für nachweislich nicht steuerbare Anlagen gelten Ziff. 3 bis 5 nicht; danach Teilnahme und Anschlusspflicht für jede neue teilnahmepflichtige steuerbare Verbrauchseinrichtung | BK6-22-300 Anlage 1 Ziff. 10.6 | wie oben |
Pflichtig ist in beiden Fällen der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, an dessen Niederspannungsnetz die Anlage angeschlossen ist (Ziff. 2.2); geschlossene Verteilernetze nach § 110 EnWG sind ausgenommen (Ziff. 3.1 a). Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten nicht öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen samt Zusatz- und Notheizung, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher beim Einspeichern, jeweils mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung in Netzebene 6 oder 7 (Ziff. 2.4.1). Wie der Steuerbefehl vom Netzbetreiber über den Messstellenbetreiber zur Anlage kommt und warum die präventive Steuerung 2028 endet, steht im Beitrag zur Steuerbox nach § 14a EnWG.
Seit März 2025: jeden Monat bis zum 15. auf VNBdigital
Die Pflicht entsteht nur in Monaten, in denen gesteuert wurde, und nur für die Netzbereiche, in denen das geschah. Dann weist der Netzbetreiber den Netzbereich auf einer gemeinsamen Internetplattform so aus, dass jeder Anlagenbetreiber erkennen kann, zu welchem Netzbereich seine Anlage gehört, und stellt eine maschinenlesbare Liste ein (Ziff. 8.4). Sie nennt die Art der Steuerung, netzorientiert nach Ziffer 4 oder präventiv nach Ziffer 10.5, die Zahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich zur Kürzung angewiesene Leistung und die Gesamtdauer der Maßnahmen, mit der Postleitzahl des Netzbereichs bezogen auf die Trafostation, in monatlicher Auflösung und „bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats“. Dazu kommt, ob und welche Maßnahmen der Netzbetreiber ergreift, um die Steuerung zu verringern, und wann sie abgeschlossen sein werden.
Die Plattform ist VNBdigital, das gemeinsame Portal der Stromverteilnetzbetreiber nach § 14e EnWG, das der BDEW betreibt und auf dem die Netzbetreiber auch ihre Netzausbaupläne nach § 14d EnWG veröffentlichen. Die Beschlusskammer hatte in der Begründung genau dieses Portal als Beispiel genannt, weil die Netzbetreiber ein gemeinsames Portal ohnehin aufbauen mussten. Das Format stammt vom BDEW: Die Empfehlung in Version 1.0 vom 30. Januar 2025 entstand nach zwei Workshops der Bundesnetzagentur und zwei Konsultationen, und mit Mitteilung Nr. 4 vom 5. Februar 2025 forderte die Beschlusskammer alle Netzbetreiber auf, die Formatvorgaben und Hinweise des BDEW zu berücksichtigen.
| Feld | Was es angibt | Hinweis aus der Empfehlung |
|---|---|---|
| Netzbereich-ID | eindeutige Kennung des Netzbereichs | vergeben über die zentrale Codevergabestelle, die Energie Codes und Services GmbH; jede Anlage liegt in genau einem Netzbereich |
| Postleitzahl | Ort für öffentliche Vergleiche | ein Netzbereich kann mehrere Postleitzahlen umfassen, eine Postleitzahl mehrere Netzbereiche |
| Art der Steuerung | netzorientiert (Ziff. 4) oder präventiv (Ziff. 10.5) | wie in der Festlegung |
| Anzahl betroffener Anlagen | jede gesteuerte steuerbare Verbrauchseinrichtung im Netzbereich | nach Ziff. 2.4.2 zusammengefasste Anlagen zählen als eine |
| Eingriffsdauer | Stunden im Kalendermonat, in denen im Netzbereich gesteuert wurde | unabhängig von Anlagenzahl und Zahl der Eingriffe; zwei Stunden an 31 Tagen ergeben 62 Stunden |
| Eingriffsintensität | Anteil der installierten Leistung, der wegen der Steuerung nicht zur Verfügung stand, gewichtet mit der Dauer je Tag | 11 kW zwei Stunden lang auf 4,2 kW begrenzt ergeben 5,2 Prozent |
| Maßnahme zur Reduzierung | Netzdigitalisierung, Netzausbau, Netzoptimierung oder keine Maßnahme | „keine Maßnahme“ nur bei netzorientierter Steuerung wegen eines kurzfristigen Engpasses |
| Voraussichtlicher Abschluss | Halbjahr, H1 oder H2 | darf aktualisiert werden, wenn sich Bau oder Genehmigung verzögern |
Eingriffsdauer und Eingriffsintensität sind gröber, als die Nachkommastelle vermuten lässt. Die Eingriffsdauer zählt die Stunden, in denen im Netzbereich irgendein Eingriff lief; ob eine Wärmepumpe in dieser Zeit überhaupt Strom bezog, spielt keine Rolle, weshalb der BDEW den Wert ausdrücklich einen Maximalwert nennt. Die Eingriffsintensität ist ein Mittel über alle Tage des Monats, auch über die ohne Eingriff, und drei Abende mit starker Begrenzung tauchen darin als kleine Prozentzahl auf. Auf der Plattform steht deshalb eine Übersicht; den Einzelfall belegt die Dokumentation nach Ziffer 7.1 mit Netzzustandsermittlungen, Adressaten, Intensität und Dauer jeder Maßnahme, die der Netzbetreiber mindestens zwei Jahre vorhält (Ziff. 7.3) und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegt (Ziff. 7.4).
Die Monatsliste hängt an einer Kette: Netzzustandsermittlung im Leitsystem, Steuerbefehl an den Messstellenbetreiber, Rückmeldung der Steuerungseinrichtung und eine Zuordnung jeder Anlage zu genau einem Netzbereich. Für die Intensität braucht der Netzbetreiber außerdem die installierte Leistung jeder gesteuerten Anlage und die jeweils erlaubte Maximalleistung. Fehlt eines davon im System, wird die Zahl jeden Monat von Hand nachgebaut. Wie der Anlass einer Steuerung nachgewiesen wird, steht im Beitrag zur Netzzustandsermittlung nach § 14a EnWG.
Eine Karte verlangt die Festlegung nicht. Die Beschlusskammer hatte eine verpflichtende kartografische Darstellung konsultiert und nach dem Einwand, daraus ließen sich Rückschlüsse auf die Netzstruktur ziehen, zum Schutz der kritischen Infrastruktur darauf verzichtet. Anlagenbetreiber suchen auf VNBdigital deshalb nach Postleitzahl oder Netzbetreiber, schränken den Zeitraum ein und laden das Ergebnis als CSV- oder XLS-Datei herunter; eine Gesamtdatei aller Verteilnetzbetreiber sieht die BDEW-Empfehlung ebenfalls vor.
Bis 31. Dezember 2026: die Ausnahme für nicht steuerbare Anlagen
Ziffer 10.6 ist eine Härtefallregel mit drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Die steuerbare Verbrauchseinrichtung lässt sich nachweislich technisch nicht steuern, ihre Steuerungsfähigkeit kann auch mit vertretbarem technischem Aufwand nicht hergestellt werden, und sie geht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in Betrieb. Dann gelten für sie die Ziffern 3 bis 5 nicht: keine Teilnahmepflicht, keine netzorientierte Steuerung und auch nicht die Sicherstellung des Netzanschlusses nach Ziffer 5. Gemeint sind Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen und damit eigentlich unter die Festlegung fallen; für ältere gelten die Übergangsregeln der Ziffern 10.1 bis 10.3.
Nach der Begründung der Festlegung liegt die Latte hoch. Die Beschlusskammer wollte einzelne Härtefälle auffangen, in denen eine Anlage sonst gar nicht ans Netz dürfte, und legt die Darlegung und gegebenenfalls den Beweis der Unmöglichkeit dem Anlagenbetreiber auf, gegenüber dem Netzbetreiber. Eine Anlage ohne digitale Schnittstelle ist deshalb nicht automatisch unsteuerbar. Einen Großteil der nach altem § 14a gesteuerten Wärmepumpen schaltet ein Schütz vor dem Gerät, das auf den Befehl etwa eines Rundsteuerempfängers die Anlage in der Sperrzeit stromlos macht. Bei dieser Art der Ansteuerung unterstellt die Beschlusskammer die technische Möglichkeit und hält sie grundsätzlich bei allen erfassten Anlagenarten für einsetzbar. Auch dass eine Anlage nur ganz ausgeschaltet und nicht stufenweise gedrosselt werden kann, begründet keine Unmöglichkeit; Ziffer 4.6 Satz 2 verlangt dann die Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist.
Die Ausnahme hat für den Anlagenbetreiber einen Preis. Er muss nicht teilnehmen, kann sich aber auch auf keinen Vorteil berufen, der die Teilnahme voraussetzt, insbesondere nicht auf Ziffer 5: Den Anschluss einer teilnehmenden Anlage darf der Netzbetreiber nicht mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen, für eine ausgenommene Anlage gilt diese Sperre nicht. Für den Netzbetreiber folgt daraus zweierlei. Er braucht für jeden Fall, den er als Ausnahme führt, die Darlegung des Anlagenbetreibers und das Datum der Inbetriebnahme, die ihm nach § 19 Abs. 2 NAV und Ziffer 8.1 ohnehin vorab mitzuteilen ist. Und seine Netzplanung sollte jeden dieser Fälle kennen, weil sich die Anlage bei einem Engpass nicht drosseln lässt.
Ab 1. Januar 2027: kein Unmöglichkeits-Einwand mehr
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab Freitag, 1. Januar 2027, in Betrieb gehen, gibt es den Einwand der technischen Unmöglichkeit nicht mehr. Sie nehmen an der netzorientierten Steuerung teil, ihr Betreiber muss sie mit den nötigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtung ausstatten und stets steuerbar halten (Ziff. 4.6), und der Netzbetreiber muss sie anschließen, ohne nach § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auf fehlende Netzkapazität zu verweisen (Ziff. 5). Wie Messstellenbetreiber die Steuerungseinrichtungen in Stückzahlen verbauen, steht im Beitrag zum Steuerbox-Rollout im Massengeschäft.
Nicht alles fällt ab 2027 unter die Steuerung. Die Ausnahmen der Ziffer 3.1 b bleiben: Ladepunkte von Institutionen mit Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 und 5a StVO, also etwa Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, sowie Wärmepumpen und Klimaanlagen, die nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder für kritische Infrastruktur. Diese Ausnahmen hängen am Zweck der Anlage und an ihrem Betreiber, nicht an ihrer Technik und nicht an einem Datum. Auch Anlagen von vor 2024 folgen weiter ihren eigenen Übergangsregeln.
Nach Zahlen des Bundesverbands Wärmepumpe wurden 2025 in Deutschland 299.000 Heizungswärmepumpen verkauft, rund 55 Prozent mehr als 2024. Nicht jede davon hat mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, und eine öffentliche Zahl, wie viele Anlagen sich auf technische Unmöglichkeit berufen haben, haben wir nicht gefunden. Für den Netzbetreiber zählt etwas anderes: Ab Januar 2027 gibt es im Anmeldeprozess keinen Weg mehr, auf dem eine neue teilnahmepflichtige Anlage ohne Steuerungseinrichtung durchgeht.
Was das EnWG bei Versäumnis vorsieht
BK6-22-300 nennt für keine der beiden Pflichten eine eigene Sanktion. Die Festlegung ist aber nach § 29 Abs. 1 EnWG ergangen, und damit greift das allgemeine Instrumentarium: Die Regulierungsbehörde kann nach § 65 Abs. 2 EnWG die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung nötig sind, und die Anordnung mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß gegen die nach § 29 Abs. 1 festgelegten Bedingungen zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG); die Behörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3).
Bei Verteilnetzbetreibern mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung sieht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro vor (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Das beschreibt den Rahmen, den das Gesetz vorsieht; ob er in einem bestimmten Fall greift, hängt vom Einzelfall ab.
Wo Transparenz auf Netzschutz trifft
Die Veröffentlichungspflicht ist ein Kompromiss, und die Begründung der Festlegung vom 27. November 2023 zeigt, zwischen welchen Positionen er liegt. Bei der Ausnahme bleibt dagegen ein Begriff offen.
Mehr Daten gefordert
Der Bundesverband Wärmepumpe forderte in der Konsultation, Annahmen und Daten zur Netzbelastung sowie Maßnahmen zu Netzertüchtigung und Ausbau öffentlich einsehbar zu machen. Die Beschlusskammer hielt dagegen, die Forderung übersteige „die mit Ziffer 7. intendierte mögliche Nachprüfung“, und verwies für die öffentliche Transparenz auf Ziffer 8.4.
Aufwand der Monatsliste
Aufbau und Pflege der Plattform kosten Aufwand, das räumt die Beschlusskammer selbst ein. Für unverhältnismäßig hielt sie eine monatliche Auflösung trotzdem nicht, weil die Angaben, „wie auch kritische Stimmen zugeben, weitestgehend elektronisch abgebildet werden können“.
Karte gegen kritische Infrastruktur
Die zunächst konsultierte Pflicht zur Kartendarstellung entfiel nach Bedenken, sie verrate die Netzstruktur. Anlagenbetreiber finden ihren Netzbereich deshalb über Postleitzahl und Netzbereich-ID, nicht über einen Plan.
Vertretbarer technischer Aufwand
Weder Festlegung noch Begründung nennen eine Grenze, ab der eine Nachrüstung nicht mehr vertretbar ist. Den Einwand bewertet zunächst der Netzbetreiber; einen Streit kann der Anlagenbetreiber etwa mit einem Antrag nach § 31 EnWG zur Regulierungsbehörde bringen.
Von der Forderung des Bundesverbands Wärmepumpe ist auf VNBdigital damit ein Teil angekommen: Abhilfemaßnahme und Halbjahr stehen in der Liste, Auslastungsdaten des Netzbereichs nicht. Ab 2029 muss jede gemeldete Eingriffsstunde aus einer Netzzustandsermittlung stammen, weil die präventive Steuerung mit Ablauf des 31. Dezember 2028 endet (Ziff. 10.5).
Was jetzt zu tun ist
Die Monatsroutine läuft seit gut eineinhalb Jahren und sollte inzwischen ohne Handarbeit auskommen; für die Ausnahme bleiben gut neun Wochen.
Jeden Monat bis zum 15.
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Steuerungseinsätze je Netzbereich auswerten
Ziehen Sie aus Netzleitsystem und Steuerungsprotokollen Art, Zahl der Anlagen, Dauer und Intensität je Netzbereich, mit Netzbereich-ID und Postleitzahl.
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Plausibilisieren und hochladen
Prüfen Sie die Werte mit dem Excel-Template des BDEW, das im internen Bereich von VNBdigital unter Support liegt und nur registrierten VNB-Admins des Unternehmens offensteht, tragen Sie Abhilfemaßnahme und Halbjahr ein und stellen Sie die Liste vor dem 15. ein.
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Monate ohne Steuerung festhalten
Ohne Steuerung ist nichts zu veröffentlichen. Ein interner Vermerk je Monat zeigt bei einer Nachfrage, dass die fehlende Liste kein Versäumnis ist.
Bis 31. Dezember 2026
Erfassen Sie alle Anmeldungen, in denen ein Betreiber technische Unmöglichkeit geltend macht, mit Darlegung, Nachweis und Inbetriebnahmedatum, und entscheiden Sie sie vor dem Jahreswechsel; das Schütz vor dem Gerät ist dabei der Regelfall, an dem jeder Einwand gemessen wird. Anerkannte Ausnahmen gehören als nicht steuerbare Last in die Netzplanung des jeweiligen Netzbereichs.
Ab Januar 2027
Im Netzanschlussportal und in den Textbausteinen für Anlagenbetreiber entfällt der Ausnahmepfad für neue Anlagen; die Steuerungseinrichtung wird Bedingung vor der Inbetriebnahme. Die Ausnahmen nach Ziffer 3.1 b bleiben als eigener Prüfschritt, mit dem Zweck der Anlage als Kriterium.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.03.2025§ 14a: Steuerungsmaßnahmen monatlich bis zum 15. veröffentlichenFestlegung · gilt
Anwendbarkeit: Pflichtig sind Netzbetreiber für Netzbereiche, in denen im Monat Steuerungsmaßnahmen nach Ziff. 4 oder 10.5 stattgefunden haben.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich BK6-22-300 nennt keine eigene Sanktion. Die Regulierungsbehörde kann die Veröffentlichung nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3); bei Verteilernetzbetreibern mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung droht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleWertet die Steuerungseinsätze je Netzbereich monatlich aus und stellt sie bis zum 15. des Folgemonats maschinenlesbar auf die gemeinsame Plattform.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Kunden- und Netzanschlussportal, Regulierungsmanagement, Controlling
01.01.2027§ 14a: Ausnahme für nicht steuerbare Verbrauchseinrichtungen endet mit Inbetriebnahmen 2026Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich BK6-22-300 nennt keine eigene Sanktion. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3); bei Verteilernetzbetreibern mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung droht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RollePrüft bei Anmeldungen ab 2027, dass jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung steuerbar angeschlossen wird, und führt Altfälle nach Ziff. 10.6 getrennt.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Stromverteilnetzbetreiber, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen netzorientiert oder präventiv gesteuert haben, müssen die betroffenen Netzbereiche auf einer gemeinsamen Internetplattform ausweisen und eine maschinenlesbare Liste veröffentlichen: je Netzbereich und Postleitzahl die Art der Steuerung, die Zahl der betroffenen Anlagen, die durchschnittlich zur Kürzung angewiesene Leistung und die Gesamtdauer, dazu die geplante Abhilfe und wann sie abgeschlossen sein wird. Grundlage ist Ziffer 8.4 der Anlage 1 zur Festlegung BK6-22-300; die Pflicht gilt seit dem 1. März 2025 (Ziffer 10.7).
In monatlicher Auflösung jeweils bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats. Die Pflicht entsteht nur für Monate und Netzbereiche, in denen nach Ziffer 4 oder Ziffer 10.5 der Festlegung BK6-22-300 gesteuert wurde; für einen Monat ohne Steuerung ist nichts zu veröffentlichen.
Auf VNBdigital, der gemeinsamen Internetplattform der Stromverteilnetzbetreiber nach § 14e EnWG, die der BDEW betreibt. Das Format folgt der BDEW-Empfehlung in Version 1.0 vom 30. Januar 2025, zu deren Berücksichtigung die Bundesnetzagentur mit Mitteilung Nr. 4 vom 5. Februar 2025 alle Netzbetreiber aufgefordert hat. Anlagenbetreiber suchen dort nach Postleitzahl oder Netzbetreiber und können die Daten als CSV- oder XLS-Datei herunterladen.
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, etwa eine Wärmepumpe oder Wallbox über 4,2 kW, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden kann und deren Steuerungsfähigkeit sich auch mit vertretbarem technischem Aufwand nicht herstellen lässt. Geht sie bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb, gelten für sie die Ziffern 3 bis 5 der Festlegung BK6-22-300 nicht. Darlegen und gegebenenfalls beweisen muss das der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber. Ein Schütz, das die Anlage auf einen Steuerbefehl stromlos schaltet, gilt nach der Begründung der Festlegung als technische Steuerungsmöglichkeit.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es die Ausnahme wegen technischer Unmöglichkeit nicht mehr. Sie nehmen an der netzorientierten Steuerung teil, und der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen (Ziffer 5). Die Ausnahmen der Ziffer 3.1 b, etwa für Ladepunkte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst oder für gewerblich betriebsnotwendige Wärmepumpen ohne Raumheizung, gelten weiter.
Die Festlegung BK6-22-300 nennt keine eigene Sanktion. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch der Marktstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG; für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung sieht § 95 EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro vor.
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