Quartalsabfrage der Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel und Sperrungen bis 15. November melden
Seit Mai 2025 melden alle Verteilernetzbetreiber Strom und Gas je Quartal drei Werte pro Monat: Lieferantenwechsel von Haushaltskunden, Einzüge mit einem anderen Lieferanten als dem Grundversorger und vollzogene Sperrungen im Auftrag des Lieferanten. Die Bundesnetzagentur stellt die Monatswerte auf SMARD und hat angekündigt, sie auch je Netzgebiet zu zeigen. Dann kann auffallen, wessen Zahlen aus dem Rahmen fallen, etwa weil ein Netzbetreiber Kundengruppe, Mehrfachwechsel oder vollzogene Sperrungen anders abgrenzt, als der Erhebungsbogen es verlangt.
Die Quartalsabfrage der Bundesnetzagentur ist eine Monitoring-Erhebung nach § 35 EnWG, in der alle Verteilernetzbetreiber Strom und Gas für jeden Monat drei Werte melden: Lieferantenwechsel von Haushaltskunden ohne Einzug, Einzüge mit direkter Wahl eines anderen Lieferanten als des Grundversorgers und Marktlokationen, an denen sie auf Anweisung eines Lieferanten die Versorgung tatsächlich unterbrochen haben. Der Erhebungsbogen muss spätestens am 15. des zweiten Monats nach Quartalsende über die Plattform MonEDa eingehen; für Juli bis September 2026 ist das Sonntag, der 15. November 2026, und die Behörde nennt keinen Ersatztag. Der Bogen wird Quartal für Quartal fortgeschrieben, frühere Werte bleiben stehen und dürfen korrigiert werden. Seit Dezember 2025 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Monatswerte auf SMARD; für 2025 zählte sie rund 6,7 Millionen Strom- und 2,1 Millionen Gaswechsel von Haushalten sowie fast 254.000 Strom- und rund 34.000 Gassperren. Liefert ein Netzbetreiber nicht, kann die Behörde die Auskunft nach § 69 EnWG per Beschluss verlangen und mit Zwangsgeld durchsetzen.
Was die Quartalsabfrage verlangt
Seit dem 15. Mai 2025 fragt die Bundesnetzagentur Lieferantenwechsel und Sperrungen bei allen Verteilernetzbetreibern Strom und Gas nicht mehr nur einmal im Jahr ab, sondern je Quartal und monatsscharf. Die erste Meldung umfasste das ganze Jahr 2024 und das erste Quartal 2025; seitdem schreibt jeder Netzbetreiber denselben Bogen Quartal für Quartal fort. Grundlage ist das Monitoring nach § 35 EnWG, dessen Absatz 1 Nr. 10 Lieferanten- und Produktwechsel und die Unterbrechung der Versorgung ausdrücklich nennt.
Der Umfang ist klein: Strom und Gas haben je einen Excel-Bogen mit drei Spalten pro Monat, dazu ein Feld für die Betriebsnummer aus der Stammdatenerhebung der Bundesnetzagentur und eines für den Namen des Unternehmens. Der Bogen ist ein amtliches Formular, dessen Struktur, Bezeichnungen und Metadaten nicht verändert werden dürfen; jede Zelle trägt einen Feldnamen, über den der Wert in die Datenbank der Behörde geht.
| Punkt | Strom | Gas |
|---|---|---|
| Betriebsnummer | 100XXXXX aus der Stammdatenerhebung | 12xxxxxx aus der Stammdatenerhebung |
| Wechsel ohne Einzug | nach GPKE, Haushaltskunden ohne Heizstrom | nach GeLi Gas, Haushaltskunden |
| Einzug mit anderem Lieferanten | Lieferbeginn nach GPKE bei einem Nicht-Grundversorger, ohne Heizstrom | Lieferbeginn nach GeLi Gas bei einem Nicht-Grundversorger |
| Sperrungen | erfolgreiche Unterbrechung nach § 24 Abs. 3 NAV | erfolgreiche Unterbrechung nach § 24 Abs. 3 NDAV |
| Übermittlung | verschlüsselt über MonEDa | verschlüsselt über MonEDa |
Für MonEDa brauchen Netzbetreiber Betriebsnummer, Kontrollnummer und Schlüssel; wer Zugangsdaten für das Netzbetreiberportal der Bundesnetzagentur hat, kann sie auch hier nutzen. Fachliche Fragen nimmt die Behörde per E-Mail an monitoring.energie@bnetza.de mit dem Betreff „Rückfrage Quartalsabfrage VNB“ oder über das Kontaktformular in MonEDa an; eine Hotline nennt sie nicht.
Frist 15. November 2026: das dritte Quartal
Der Bogen für ein Quartal muss spätestens am 15. des zweiten Folgemonats bei der Bundesnetzagentur sein, für Juli, August und September 2026 also am 15. November. Das ist ein Sonntag, und die Behörde nennt keinen Ersatztag. Ob sich die Frist auf Montag verschiebt, sagt die Behörde nicht; wer am Freitag, 13. November, übermittelt, muss die Frage nicht beantworten. Dazu kommt ein Detail aus MonEDa: Der Übertragungsbeleg bestätigt nur den Versand, und die Bundesnetzagentur rät, am Folgetag zu prüfen, ob die Übermittlung erfolgreich war.
Drittes Quartal 2026
Juli bis September, das Quartal mit den meisten Sperrungen.
Viertes Quartal 2026
Oktober bis Dezember; der Januar mit den meisten Wechseln fällt erst in die Mai-Meldung.
Erstes Quartal 2027
Januar bis März, wieder ein Fristende am Wochenende.
Zweites Quartal 2027
April bis Juni.
Für die Sperrzahl ist das dritte Quartal das schwerste. Laut SMARD sind Sperrungen von Juli bis September am höchsten und im Dezember am niedrigsten, Lieferantenwechsel dagegen im Januar. In diesem Quartal ist die Auswertung der Sperrzahl deshalb am stärksten gefordert: Hier liegen die größten Mengen und die meisten Sonderfälle im Sperrvollzug. Weil derselbe Bogen auch Juli bis September 2024 und 2025 enthält, zeigt ein Vergleich mit den Vorjahresquartalen Ausreißer schon vor der Übermittlung.
Drei Kennzahlen und ihre Zählregeln
Die Zählregeln stehen in den Ausfüllhinweisen des Bogens; eine Festlegung, die sie näher auslegt, gibt es nicht, Zweifelsfragen klärt nur eine Rückfrage bei der Behörde. Die Regeln sind kurz, an drei Stellen aber strenger, als eine schnelle Abfrage im Abrechnungssystem es abbildet: bei der Kundengruppe, bei der Mehrfachzählung und bei der Frage, wann eine Sperrung eine Sperrung ist.
Wechsel ohne Einzug
Gezählt werden Marktlokationen von Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 57 EnWG (der Bogen zitiert noch die alte Nummer 22), an denen ein Lieferantenwechsel nach GPKE oder GeLi Gas stattfand, ohne dass jemand neu eingezogen oder umgezogen ist. Beim Strom bleibt Heizstrom außen vor. Haushaltskunde ist nach dem Gesetz nicht nur der Privathaushalt, sondern auch ein Gewerbe, ein Hof oder eine Praxis mit höchstens 10.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch; ein Filter auf „Privatkunde“ im Abrechnungssystem zählt deshalb zu wenig. Jeder Geschäftsvorfall zählt einzeln: Wechselt dieselbe Marktlokation im Quartal zweimal, zählt jeder Wechsel in seinem Monat.
Einzug mit einem anderen Lieferanten als dem Grundversorger
Die zweite Spalte erfasst Haushaltskunden, die bei Neubezug oder Umzug gleich einen anderen Lieferanten als den örtlichen Grundversorger gewählt haben, technisch ein Lieferbeginn nach GPKE oder GeLi Gas mit Zuordnung zu einem Nicht-Grundversorger. Die Auswertung braucht dafür den Grundversorger des eigenen Netzgebiets als festen Ausschluss. Lieferbeginne beim Grundversorger zählen nie mit, auch nicht im Sondervertrag; der Bogen fragt nach dem Lieferanten, nicht nach dem Tarif. Bei Netzbetreibern, deren Schwesterunternehmen im Vertrieb Grundversorger ist, gehört dieser Ausschluss ausdrücklich in die Abfrage.
Sperrungen
In die dritte Spalte gehören Marktlokationen, an denen der Netzbetreiber auf Anweisung des Grund- oder Ersatzversorgers oder eines anderen Lieferanten die Versorgung erfolgreich unterbrochen hat, so wie § 24 Abs. 3 NAV und NDAV die Sperrung im Auftrag des Lieferanten regeln. Nach diesem Wortlaut gehören zwei Gruppen nicht dazu: Unterbrechungen, die der Netzbetreiber aus eigenem Recht vornimmt, etwa bei Gefahr, bei Entnahme unter Umgehung der Messeinrichtung oder wegen eigener offener Forderungen (§ 24 Abs. 1 und 2 NAV), und Aufträge, die vor Ort nicht ausgeführt wurden, weil niemand öffnete, der Zugang fehlte oder der Kunde noch zahlte.
In beiden Wechselspalten heißt Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG auch Kleingewerbe bis 10.000 Kilowattstunden, beim Strom ohne Heizstrom, und jeder Wechsel zählt in seinem Monat, auch der zweite an derselben Marktlokation. In der Sperrspalte zählen alle vollzogenen Aufträge von Lieferanten, ohne Einschränkung auf Haushalte.
Der Bogen wird fortlaufend befüllt. Werte früherer Quartale dürfen nicht gelöscht werden, weil eine Löschung die Daten in der Datenbank überschreibt; korrigieren ist ausdrücklich erlaubt. Jede Meldung ist damit auch die Gelegenheit, ältere Monate nachzubessern, etwa wenn Stornos nachträglich gebucht wurden. Wir würden jede Korrektur in der eigenen Dokumentation mit Datum und Grund festhalten, denn ein nachträglich geänderter Monatswert wirft spätestens bei einer Rückfrage der Behörde Fragen auf.
Woher die Zahlen kommen: Marktkommunikation und Sperrvollzug
Zwei der drei Werte liegen in der Marktkommunikation, der dritte im Außendienst. Lieferantenwechsel und Lieferbeginne sind Geschäftsvorfälle der GPKE und von GeLi Gas, die der Netzbetreiber ohnehin verarbeitet, in vielen Häusern in SAP IS-U oder einem vergleichbaren Abrechnungssystem mit angeschlossenem Marktkommunikationssystem. Die Auswertung muss sie nach Monat, Sparte, Kundengruppe und Grundversorger trennen. Seit dem 24-Stunden-Lieferantenwechsel laufen Wechsel beim Strom in einem Werktag durch, beim Gas gilt seit 1. April 2026 GeLi Gas 2.0; für die Zählung entscheidet deshalb ein festes Datumsfeld, etwa der Lieferbeginn, in welchem Monat ein Wechsel steht.
Ob abgelehnte oder zurückgenommene Anmeldungen mitzählen, sagt der Bogen nicht ausdrücklich; er spricht vom „Geschäftsvorfall des Lieferantenwechsels“. Wir würden nur Wechsel zählen, die zu einer Zuordnung geführt haben, und diese Regel schriftlich festhalten. Wer unsicher ist, fragt über das Postfach der Behörde nach; die Antwort gehört dann in dieselbe Dokumentation.
Die Sperrzahl braucht mehr als eine Systemabfrage. Der Sperrauftrag kommt vom Lieferanten über die Marktkommunikation, ob die Unterbrechung gelungen ist, weiß zuerst der Monteur vor Ort. Seine Rückmeldung landet je nach Haus im Workforce-Management, im Auftragsstatus des Abrechnungssystems oder auf einem Papierbeleg. Nur wenn sie je Marktlokation mit Datum im System steht, lässt sich die Zahl „erfolgreich unterbrochen“ belegen; sonst zählt die Auswertung Aufträge statt Sperrungen, und die Meldung fällt zu hoch aus. Dieselbe Rückmeldung braucht der Netzbetreiber ohnehin, um den Lieferanten über den Vollzug zu informieren; passt die Marktlokation im Auftrag nicht zur Anlage vor Ort, betrifft das die Stammdatenqualität in der Marktkommunikation und die Sperrzahl zugleich.
Netzgesellschaften mit Strom und Gas melden zwei Bögen mit zwei Betriebsnummern. Eine Sperrung von Strom und Gas an derselben Adresse sind zwei Marktlokationen in zwei Bögen, auch wenn der Monteur beides in einem Termin erledigt hat.
Was die Bundesnetzagentur mit den Zahlen macht
Am 15. Dezember 2025 hat die Bundesnetzagentur erstmals Monatswerte zu Wechseln und Sperrungen auf SMARD veröffentlicht, vorher standen dort nur Jahreswerte. Die Monatswerte aktualisiert sie einmal im Quartal, also nach jeder Meldung der Netzbetreiber. Zahlen für einzelne Netzgebiete hat sie angekündigt, um regionale Unterschiede bei Sperrungen und Wechseln sichtbar zu machen; eine solche Veröffentlichung haben wir bis Ende Oktober 2026 nicht gefunden.
Mit 6,7 Millionen Strom- und 2,1 Millionen Gaswechseln war 2025 nach diesen Daten das zweitstärkste Wechseljahr, hinter 2024 mit 6,9 Millionen Strom- und 2,4 Millionen Gaswechseln. Der Monitoringbericht 2025 nennt für 2024 dagegen rund 7,1 Millionen Stromkunden, die den Lieferanten gewechselt haben. Wie sich die beiden Abgrenzungen unterscheiden, weisen die Quellen nicht aus; wer eigene Werte mit veröffentlichten vergleicht, sollte die Quelle immer dazuschreiben.
In ihrer Mitteilung vom 11. März 2026 schreibt die Bundesnetzagentur außerdem, dass sie zunehmend Berichte über Probleme auf Verteilernetzebene erhält, die den Lieferantenwechsel erschweren. Mit monatsscharfen Zahlen je Netzbetreiber kann sie solche Hinweise mit der eigenen Statistik abgleichen, zum Beispiel ob in einem Gebiet auffallend wenige Wechsel zustande kommen.
Sperrzahlen in der Debatte: Verbraucherschutz und Sperrkosten
Von den drei Werten steht die Sperrzahl öffentlich am stärksten im Fokus, und mit ihr die Netzbetreiber, die Sperren ausführen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat 2026 einen Marktcheck bei Betreibern von 58 Netzen (29 Strom, 29 Gas) in dicht besiedelten Städten vorgelegt: Sperrung und Entsperrung kosten zusammen beim Strom zwischen 92 und 231 Euro, im Mittel 145 Euro, beim Gas zwischen 92 und 315 Euro, im Mittel 168 Euro. Er kritisiert schwer auffindbare Preisblätter, uneinheitlich ausgewiesene Kostenposten und eine unterschiedliche Behandlung der Umsatzsteuer und fordert, den Schutz vor Sperren in Sonderverträgen auszuweiten, Abwendungsvereinbarungen zu stärken und „angemessene“ Kosten klar zu definieren. Bei den Verbraucherzentralen gingen 2025 über 1.700 Beschwerden zu Strom- und Gassperren ein, 36 Prozent mehr als im Vorjahr.
Über eine Sperre wegen eines Zahlungsrückstands beim Lieferanten entscheidet der Netzbetreiber nicht, er führt sie aus: nach § 24 Abs. 3 NAV nur, wenn der Lieferant die Voraussetzungen glaubhaft versichert und ihn von Schadensersatzansprüchen freistellt. Ob eine Sperre bei einem Haushaltskunden zulässig ist, mit Androhung vier Wochen vorher, Mindestrückstand und Prüfung der Verhältnismäßigkeit, prüft der Lieferant nach § 41f EnWG.
Trotzdem ist die Zahl, die er quartalsweise meldet, dieselbe, mit der Verbraucherschützer und Presse arbeiten und die künftig vielleicht je Netzgebiet erscheint.
Was gilt, wenn die Meldung fehlt
Die Seite der Quartalsabfrage nennt keine eigene Rechtsfolge. Für das Monitoring gelten nach § 35 Abs. 2 EnWG die Befugnisse aus § 69: Die Bundesnetzagentur kann die Auskunft durch Beschluss verlangen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7) und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Abs. 7 Satz 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 95 Abs. 2 Nr. 5). Für die jährliche Monitoring-Erhebung kündigt die Behörde bei verspäteter Lieferung ausdrücklich eine Auskunftsverfügung mit Zwangsgeldandrohung an und will die Fristen verstärkt überwachen; für die Quartalsabfrage fehlt eine solche Ankündigung. In einem anderen Bereich, dem Smart-Meter-Rollout nach dem Messstellenbetriebsgesetz, hat sie ihre Befugnisse bereits genutzt: mit Aufsichtsverfahren gegen säumige Messstellenbetreiber.
Was Netzbetreiber bis zum 15. November tun sollten
Die Übermittlung über MonEDa dauert Minuten, Zeit kostet die Abgrenzung der Sperrzahl. Wer am Freitag, 13. November, fertig sein will, beginnt jetzt mit Zugang und Auswertung.
Die nächsten zwei Wochen
-
Bis Montag, 2. November: Zuständigkeit und Zugang klären
Benennen Sie, wer meldet und wer vertritt, und prüfen Sie, ob Betriebsnummer, Kontrollnummer und Schlüssel für MonEDa griffbereit sind.
-
Bis Freitag, 6. November: Auswertung Juli bis September ziehen
Wechsel und Einzüge je Monat und Sparte, gefiltert auf Haushaltskunden nach § 3 Nr. 57 EnWG einschließlich Kleingewerbe, beim Strom ohne Heizstrom, beim Einzug mit dem Grundversorger als Ausschluss.
-
Bis Dienstag, 10. November: Sperrzahl gegen den Vollzug prüfen
Nur Aufträge eines Lieferanten mit Rückmeldung „unterbrochen“ zählen. Ziehen Sie eine Stichprobe von Marktlokationen und vergleichen Sie sie mit den Monteursberichten; Abweichende Fälle nehmen Sie aus der laufenden Meldung heraus und korrigieren den Monatswert später, wenn sie geklärt sind; weichen mehr als Einzelfälle ab, gehört die Rückmeldung des Außendienstes vor der nächsten Meldung repariert.
-
Bis 13. November: Bogen fortschreiben und übermitteln
Den Bogen des Vorquartals öffnen, Juli bis September eintragen, frühere Werte stehen lassen, verschlüsseln und über MonEDa senden; am Folgetag den Eingang prüfen.
-
Bis Februar: die Auswertung festschreiben
Abfrage, Filter und Zählregeln so dokumentieren, dass die Meldung zum 15. Februar 2027 dieselbe Zahl liefert, auch wenn eine andere Person sie zieht. Mittelfristig will die Bundesnetzagentur ihre Erhebungen auf den BNetzA Data Hub umstellen, mit Zugang über das ELSTER-Unternehmenskonto; einen Termin nennt sie nicht. Das ändert den Übermittlungsweg, die Auswertung im eigenen Haus bleibt.
Frist, Marktrollen, Systeme
15.11.2026Quartalsabfrage der Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel und Sperrungen melden (15. Februar, Mai, August, November)Festlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Alle Verteilernetzbetreiber Strom und Gas. Grundlage ist die Monitoring-Aufgabe nach § 35 EnWG. Der 15.11.2026 ist ein Sonntag; die Bundesnetzagentur nennt keinen Ersatztag.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Seite nennt keine eigene Rechtsfolge. Zur Durchführung des Monitorings gelten nach § 35 Abs. 2 EnWG die Befugnisse nach § 69: Die Bundesnetzagentur kann die Auskunft durch Beschluss verlangen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7) und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen; wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Abs. 7 Satz 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (Geldbuße bis zu 100.000 Euro, § 95 Abs. 2 Nr. 5). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleZieht Wechsel- und Sperrzahlen des Quartals monatsscharf aus dem Abrechnungssystem und lädt den fortgeschriebenen Erhebungsbogen in MonEDa hoch.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleMeldet die Wechsel- und Sperrzahlen im Gasnetz monatsscharf mit dem fortgeschriebenen Erhebungsbogen über MonEDa.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 01.11.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Eine Monitoring-Erhebung nach § 35 EnWG bei allen Verteilernetzbetreibern Strom und Gas. Sie melden je Monat drei Werte: Lieferantenwechsel von Haushaltskunden ohne Einzug, Einzüge mit direkter Wahl eines anderen Lieferanten als des Grundversorgers und Marktlokationen, an denen sie auf Anweisung eines Lieferanten die Versorgung unterbrochen haben. Der Bogen geht je Quartal bis zum 15. des zweiten Folgemonats über MonEDa an die Behörde.
Bis zum 15. November 2026. Das ist ein Sonntag, und die Bundesnetzagentur nennt keinen Ersatztag. Wer bis Freitag, 13. November, übermittelt, kann den Eingang noch vor dem Fristende prüfen. Die nächsten Termine sind der 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2027.
Marktlokationen, an denen der Netzbetreiber auf Anweisung des Grund- oder Ersatzversorgers oder eines anderen Lieferanten die Versorgung erfolgreich unterbrochen hat (§ 24 Abs. 3 NAV beim Strom, NDAV beim Gas). Nicht ausgeführte Aufträge und Unterbrechungen aus eigenem Recht des Netzbetreibers, etwa bei Gefahr, gehören nach dem Wortlaut des Bogens nicht dazu.
Teilweise. Der Bogen fragt nach Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (heute § 3 Nr. 57 EnWG, im Bogen noch als Nr. 22 zitiert). Dazu gehören auch Kunden, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit höchstens 10.000 Kilowattstunden im Jahr kaufen. Größere Gewerbekunden zählen nicht, beim Strom bleibt außerdem Heizstrom außen vor.
Ja. Der Bogen wird fortlaufend befüllt, und nachträgliche Korrekturen sind ausdrücklich erlaubt. Löschen dürfen Sie frühere Werte dagegen nicht, weil eine Löschung die Daten in der Datenbank der Bundesnetzagentur überschreibt. Struktur, Bezeichnungen und Metadaten des amtlichen Formulars bleiben unverändert.
Nach § 35 Abs. 2 und § 69 EnWG kann die Bundesnetzagentur die Auskunft per Beschluss verlangen und mit Zwangsgeld nach § 94 durchsetzen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt ordnungswidrig; § 95 EnWG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor. Ob und wie die Behörde im Einzelfall vorgeht, entscheidet sie selbst.
Zusammenarbeit
Ein Ansprechpartner, ein Team dahinter
Dreißig Minuten über das, woran Sie gerade arbeiten, ob Netz, Messwesen, Marktprozesse, IT-Architektur oder KI. Danach wissen Sie, wie wir es angehen würden und wer dafür am Tisch sitzt.
Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein
Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com