GEIG-Novelle 2026: die neue Ladesäulenpflicht für Gebäude aus der EPBD
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wird verschärft, um die neue EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben die Novelle 2026 auf den Weg gebracht, die Pflichten greifen ab 2027. Dieser Beitrag zeigt, welche Schwellen für Neubau, Renovierung und Bestand gelten, wo die Novelle strenger wird und wo sie Spielraum lässt, und was Eigentümer, Versorger und Kommunen jetzt vorbereiten sollten.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, regelt seit 2021, wie viel Ladeinfrastruktur bei Bau und Renovierung von Gebäuden mit Parkplätzen vorhanden sein muss. Die Novelle 2026 verschärft es deutlich. Sie setzt Artikel 14 der neugefassten EU-Gebäuderichtlinie um, der Richtlinie (EU) 2024/1275, die am 28. Mai 2024 in Kraft trat und bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen war. Das Bundeskabinett hat die Novelle am 13. Mai 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben sie am 13. Juli 2026 gebilligt. Die neuen Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2027. Bei Wohngebäuden sinkt die Schwelle von mehr als 5 auf mehr als 3 Stellplätze, bei Nichtwohngebäuden von mehr als 6 auf mehr als 5. Neu ist eine Nachrüstpflicht für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Die Novelle verschärft nicht nur, sie flexibilisiert auch: leistungsstarke Gleichstrom-Ladepunkte dürfen mehrere schwache ersetzen, und für öffentlich zugängliche Flächen gibt es eine Ladeleistungs-Alternative von mindestens 1,1 Kilowatt je Stellplatz. Der eigentliche Hebel ist das Laden zu Hause und am Arbeitsplatz, wo der größte Teil der Ladevorgänge stattfindet. Deutschland zählte im April 2026 rund 200.000 öffentliche Ladepunkte, doch geladen wird überwiegend am eigenen Stellplatz.
Was die GEIG-Novelle 2026 ändert
Das GEIG gilt seit 2021. Es schreibt vor, wie viel Ladeinfrastruktur bei Bau und Renovierung von Gebäuden mit Parkplätzen vorhanden sein muss. Bisher war das eher zurückhaltend. Mit der Novelle 2026 wird es deutlich strenger, weil Deutschland die neue EU-Gebäuderichtlinie umsetzen muss.
Der Zeitplan ist kein Entwurf mehr. Das Bundeskabinett hat die Novelle am 13. Mai 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben sie am 13. Juli 2026 gebilligt, der Bundestag mit 323 Ja-Stimmen. Die zentralen Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2027. Federführend ist das Bundeswirtschaftsministerium, die Novelle ist an das Gebäudeenergiegesetz gekoppelt.
Wichtig ist der Perspektivwechsel. Die öffentliche Ladesäule steht in den Schlagzeilen, doch die Novelle setzt am Gebäude an. Dort, wo Menschen wohnen und arbeiten, entscheidet die vorhandene Infrastruktur darüber, ob Laden überhaupt möglich ist. Genau das will die EU verankern.
Von der EPBD 2024 zum neuen GEIG
Hinter der Novelle steht Brüssel. Die neugefasste Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EPBD, ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat diese Frist mit der Verabschiedung Mitte Juli 2026 knapp gerissen.
Der Kern von Artikel 14 der Richtlinie ist einfach. Gebäude mit Parkplätzen sollen Vorverkabelung, Leerrohre und Ladepunkte mitbringen, damit eine spätere Nachrüstung günstig bleibt. Das GEIG von 2021 hatte bereits die alte EPBD-Fassung von 2018 umgesetzt. Seither blieb es unverändert. Neu ist die Verschärfung der Schwellen und der Ausbaupflichten.
Warum das mehr ist als eine Formalie? Weil die teure bauliche Vorbereitung nur einmal günstig zu haben ist, nämlich dann, wenn ohnehin gebaut wird. Wer die Leerrohre erst nachträglich in fertige Wände und Decken fräst, zahlt ein Vielfaches. Die Richtlinie zwingt diese Vorsorge in die Planung, statt sie der Zukunft zu überlassen.
Die neuen Pflichten für Neubau und Renovierung
Für neue und größer renovierte Gebäude verschiebt die Novelle die Schwellen nach unten und erhöht die Ausbaupflicht. Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der Debatte oft untergeht: Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und betriebsbereiter Ladepunkt sind drei verschiedene Dinge.
Bei Wohngebäuden sinkt die Schwelle von mehr als 5 auf mehr als 3 Stellplätze. Dann müssen die Hälfte der Stellplätze vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei Nichtwohngebäuden greift die Pflicht ab mehr als 5 statt bisher mehr als 6 Stellplätzen, mit mindestens einem Ladepunkt je 5 Stellplätze. Für überwiegend als Büro genutzte Gebäude gelten strengere Vorgaben.
Die Pflicht greift nicht nur beim Neubau. Sie gilt auch bei größeren Renovierungen, wenn Parkplatz oder Elektroinstallation ohnehin erneuert werden. Das ist der Moment, in dem die Vorbereitung fast nebenbei mitläuft. Wer ihn verpasst, baut die Grundlage später doppelt teuer nach.
Nachrüstpflicht im Bestand: der eigentliche Hebel
Neu und für viele Eigentümer am wichtigsten ist die Nachrüstpflicht im Bestand. Sie braucht kein Bauvorhaben. Sie greift allein durch Zeitablauf.
Betroffen sind bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen sie entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze vorhalten oder für die Hälfte der Stellplätze Leitungsinfrastruktur schaffen. Für öffentlich zugängliche Flächen gibt es alternativ eine Ladeleistungs-Vorgabe von mindestens 1,1 Kilowatt je Stellplatz. Wer die Frist verpasst, riskiert ein Bußgeld.
Das klingt technisch, ist aber ein großer Schritt. Bisher genügte in bestehenden Nichtwohngebäuden ab einer bestimmten Größe ein einziger Ladepunkt. Jetzt kommt eine Staffelung nach Stellplatzzahl. Betroffen sind vor allem Bürostandorte, Einzelhandel, Logistik und öffentliche Verwaltungen. Die Umsetzung braucht Vorlauf, weil der Netzanschluss und die Planung Zeit kosten. Wer erst Ende 2026 anfängt, wird es schwer haben.
Verschärft und flexibilisiert zugleich
Die Novelle ist strenger, aber nicht starr. An mehreren Stellen öffnet sie technische Spielräume, statt eine feste Zahl an Ladepunkten vorzuschreiben. Das ist die interessantere Hälfte der Reform.
Für Versorger steckt darin ein Steuerungsthema. Viele Ladepunkte an einem Anschluss verlangen Lastmanagement, sonst überlastet die gleichzeitige Ladung den Netzanschluss. Genau hier verbindet sich die Bau-Pflicht mit der digitalen Technik: das Backend nach OCPP 2.1, die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Ladepunkt nach ISO 15118 und die Datenpflichten nach DATEX II. Die GEIG-Novelle sagt, wie viel Infrastruktur da sein muss. Diese Standards regeln, wie sie zusammenspielt.
Warum privates und halböffentliches Laden entscheidet
Uns interessiert eine andere Zahl als die aus den Schlagzeilen. Deutschland überschritt zum 1. April 2026 die Marke von rund 200.000 öffentlichen Ladepunkten, ein Plus von etwa 17 Prozent binnen eines Jahres. Beeindruckend. Nur lädt kaum jemand dort, wenn er die Wahl hat.
Der überwiegende Teil der Ladevorgänge findet am eigenen Stellplatz oder am Arbeitsplatz statt, Schätzungen reichen bis zu vier Fünfteln. Das ist der Grund, warum die EPBD am Gebäude ansetzt und nicht an der Straße. Wo geparkt wird, sollte geladen werden können. Und der günstigste Zeitpunkt, diese Grundlage zu schaffen, sind Leerrohre und Vorverkabelung im Bau. Später wird es teuer.
Kritik und offene Fragen
Unumstritten ist die Novelle nicht. Kritiker fragen, ob die flexiblen Alternativen in der Praxis genügen und ob der Bestand die Fristen schafft. Beides ist berechtigt.
Am lautesten diskutiert wird die Ladeleistungs-Option von 1,1 Kilowatt je Stellplatz. Sie klingt pragmatisch, verteilt aber so wenig Leistung, dass ein Auto über Nacht kaum sinnvoll voll wird. Für reines Erhaltungsladen mag das reichen, als Alltagslösung wirkt es dünn. Der zweite Engpass liegt selten am Ladepunkt selbst, sondern am Netzanschluss großer Parkflächen. Dazu kommen der Fachkräftemangel im Elektrohandwerk und lange Vorlaufzeiten. Wer die IT-Sicherheit der Ladesäulen und die Netzintegration erst nach der Installation mitdenkt, baut zweimal.
Und die knappe Verfehlung der EU-Frist? Sie ist mehr Symbol als Skandal. Sie zeigt aber, wie eng der Zeitplan war, und lässt ahnen, dass die Umsetzung im Bestand nicht schneller laufen wird als die Gesetzgebung selbst.
Was Versorger, Immobilien und Kommunen jetzt tun sollten
Warten hilft nicht. Die Nachrüstpflicht ab 2027 lässt sich nur mit Vorlauf sauber umsetzen. Diese vier Schritte bringen Bestand und Netzanschluss rechtzeitig in Form.
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Stellplätze erfassen und Schwelle bestimmen
Zähle die Stellplätze je Liegenschaft und ordne jedes Gebäude einer Schwelle zu. Erst dann steht fest, ob es unter die Neubau-, Renovierungs- oder Nachrüstpflicht fällt und wie viele Ladepunkte gefordert sind.
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Netzanschluss und Lastmanagement früh klären
Der Anschluss ist bei großen Parkflächen oft der Engpass. Prüfe die verfügbare Leistung und plane ein Lastmanagement, bevor viele Ladepunkte gleichzeitig laufen. Das spart einen teuren zweiten Umbau.
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Vorverkabelung bei Renovierungen mitnehmen
Steht ohnehin eine Sanierung des Parkplatzes oder der Elektrik an, gehören Leerrohre und Vorverkabelung dazu. Das ist der günstigste Zeitpunkt und erfüllt die Pflicht fast nebenbei.
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Ladeinfrastruktur als Geschäftsfeld denken
Für Versorger und Stadtwerke ist die Pflicht auch eine Chance. Ladeinfrastruktur als Dienstleistung, Lastmanagement und passende Tarife lassen sich zu einem Angebot bündeln, das Immobilieneigentümern die Umsetzung abnimmt.
Die GEIG-Novelle verlagert das Laden dorthin, wo es tatsächlich passiert: an den Stellplatz am Gebäude. Wer jetzt die Stellplätze zählt, den Netzanschluss klärt und die Vorverkabelung bei Renovierungen mitnimmt, erfüllt die Pflicht ab 2027 ohne teure Notlösung.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes verschärft die Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden. Sie senkt die Schwellen bei Neubau und Renovierung, verlangt bei Wohngebäuden ab mehr als 3 und bei Nichtwohngebäuden ab mehr als 5 Stellplätzen Vorverkabelung und Ladepunkte und führt eine Nachrüstpflicht für bestehende Nichtwohngebäude ab mehr als 20 Stellplätzen ein.
Das Bundeskabinett hat die Novelle am 13. Mai 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben sie am 13. Juli 2026 gebilligt. Die zentralen neuen Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2027, darunter die Nachrüstpflicht für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.
Betroffen sind bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen sie einen Ladepunkt je zehn Stellplätze vorhalten oder für die Hälfte der Stellplätze Leitungsinfrastruktur schaffen. Für öffentlich zugängliche Flächen gibt es alternativ eine Ladeleistungs-Vorgabe von mindestens 1,1 Kilowatt je Stellplatz.
Das GEIG unterscheidet drei Ausbaustufen. Leitungsinfrastruktur meint verlegte Leerrohre, durch die später ein Kabel gezogen werden kann. Vorverkabelung heißt, dass das Kabel bereits liegt. Der Ladepunkt ist die betriebsbereite Ladestelle. Aufwand und Kosten steigen von Stufe zu Stufe, deshalb ist es günstig, die Vorbereitung bei Bau oder Renovierung mitzunehmen.
Die Novelle setzt Artikel 14 der neugefassten EU-Gebäuderichtlinie um, der Richtlinie (EU) 2024/1275. Diese ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten und war bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie schreibt Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Gebäude mit Parkplätzen vor, damit eine spätere Nachrüstung günstig bleibt.