RFNBO-Unterquote im Verkehr ab 2026: die THG-Quote und die Dreifachanrechnung
Dieser Artikel zeigt die Mechanik dahinter: wie die THG-Quote über Pflicht, Pfad und Pönale funktioniert, was die neue RFNBO-Unterquote ab 2026 verlangt, warum die Dreifachanrechnung auf die Gesamtquote wirkt, auf die Unterquote aber nicht, und welcher Quotenwert daraus folgt. Es geht um die Verwendung des Moleküls im Quotensystem, nicht um seine Erzeugung. Die vorgelagerte Eintrittskarte beschreibt die RFNBO-Zertifizierung. Hier geht es um den Geschäftswert, den ein zertifiziertes RFNBO-Molekül im Verkehr erzielt.
Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet die Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe, die Treibhausgasintensität ihrer abgesetzten Energie Jahr für Jahr zu senken, und schafft damit einen handelbaren Quotenmarkt. Die Pflicht liegt 2026 bei 12,1 Prozent (gesetzlicher Basiswert 12 Prozent) und steigt auf 25 Prozent bis 2030, mit der Novelle 2026 weiter auf 65 Prozent bis 2040 in der Bundestagsfassung (Kabinettsentwurf 59 Prozent). Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 37a ff. BImSchG, die 37. BImSchV regelt die strombasierten Kraftstoffe und die RFNBO-Anrechnung, die 38. BImSchV die Quotenanrechnung und die Multiplikatoren. Neu ab dem Quotenjahr 2026 ist eine eigene RFNBO-Unterquote: ein nicht substituierbarer Mindestanteil strombasierter Kraftstoffe (erneuerbarer Wasserstoff und E-Fuels), der nicht durch Biokraftstoffe oder Ladestrom ersetzt werden kann, von 0,1 Prozent (2026) über rund 1,2 Prozent (2030) auf 8 Prozent bis 2040, teils auch 10 Prozent. RFNBO wird auf die Gesamt-THG-Quote mit dem Faktor 3 angerechnet (Dreifachanrechnung) und zwar bis 2036, danach sinkt der Faktor schrittweise auf 1 bis 2040; beim Erfüllen der RFNBO-Unterquote selbst zählt RFNBO dagegen 1:1, der Faktor 3 wird dort nicht angesetzt. In Luftfahrt und Schifffahrt gilt für RFNBO ein eigener Multiplikator von 1,5; Ladestrom als andere Erfüllungsoption hat eigene Faktoren nach der 38. BImSchV (PKW zunächst 3, schwere E-Lkw und Busse ab 2027 Faktor 4, sinkend auf 1 bis 2040). Die Nichterfüllung kostet 600 Euro je nicht eingesparte Tonne CO2, plus 120 Euro je Gigajoule für eine verfehlte RFNBO-Unterquote, was die Unterquote zu einer harten, nicht verhandelbaren Pflicht macht. Bei einem Quotenpreis im Bereich von 400 Euro je Tonne CO2 ergibt sich inklusive Dreifachanrechnung derzeit ein Zusatzerlös von bis zu rund 10 bis 10,50 Euro je Kilogramm RFNBO-Wasserstoff, ein zweiter Erlösstrom neben dem Molekülpreis. Voraussetzung jeder Anrechnung ist die RFNBO-Zertifizierung samt Eintrag in das UBA-Register nach der 37. BImSchV und die EU-Unionsdatenbank; die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Beschlossen wurde die Novelle vom Bundestag am 23./24. April 2026, der Bundesrat folgte am 8. Mai 2026.
THG-Quote und RFNBO-Unterquote: was sich für Kraftstoffinverkehrbringer 2026 ändert
Die Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, ist der Hebel, mit dem Deutschland den Verkehr dekarbonisiert. Sie verpflichtet die Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe, also Mineralölkonzerne und unabhängige Tankstellen, die Treibhausgasintensität ihrer abgesetzten Energie Jahr für Jahr zu senken. Wer die Pflicht aus eigener Kraft nicht erreicht, kauft Quoten oder Erfüllungsoptionen am Markt zu, und genau dadurch entsteht ein handelbarer Quotenmarkt mit einem eigenen Preis. Die THG-Quote ist damit zugleich Compliance-Pflicht und Markt.
Mit der THG-Quoten-Novelle 2026 kommt erstmals eine neue, harte Komponente hinzu: eine eigene RFNBO-Unterquote. RFNBO steht für Renewable Fuels of Non-Biological Origin, also erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate wie E-Fuels. Die Unterquote ist ein verbindlicher Mindestanteil strombasierter Kraftstoffe, der nicht durch billigere Erfüllungsoptionen wie Biokraftstoffe oder Ladestrom ersetzt werden kann. Das ändert die ökonomische Logik für jeden Beteiligten: Für den Inverkehrbringer entsteht eine neue, nicht substituierbare Pflicht mit eigener Pönale, für den RFNBO-Erzeuger eine gesetzlich garantierte Mindestnachfrage.
Rechtlich ruht das System auf einem klaren Rahmen. Verankert ist die THG-Quote in den Paragrafen 37a ff. BImSchG, insbesondere 37a, 37c und 37h. Darunter regelt die 37. BImSchV die strombasierten Kraftstoffe und damit die RFNBO-Anrechnung samt Nachhaltigkeitskriterien, die 38. BImSchV regelt die Quotenanrechnung, die Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen und die Multiplikatoren. Die Novelle wurde vom Bundestag am 23./24. April 2026 beschlossen, der Bundesrat folgte am 8. Mai 2026, und sie wirkt ab dem Quotenjahr 2026.
Wichtig ist die Abgrenzung zur vorgelagerten Stufe. Ob ein Molekül überhaupt RFNBO ist, entscheidet die RFNBO-Zertifizierung mit ihren delegierten Rechtsakten, der Massenbilanz und dem Registereintrag. Dieser Artikel setzt eine Stufe später an, bei der Verwendung im Quotensystem: Er behandelt die THG-Quoten-Mechanik, die neue Unterquote, die Multiplikatoren und den daraus folgenden Quotenwert. Dort die Eintrittskarte, ob das Molekül RFNBO ist, hier der Geschäftswert, was das RFNBO-Molekül im Quotensystem einbringt.
Wie die THG-Quote funktioniert: Pflicht, Pfad und Pönale
Im Kern ist die THG-Quote ein Minderungsziel je abgesetzter Energie. Verpflichtet sind die Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe, und gerechnet wird nicht in Litern oder Tonnen, sondern in Treibhausgasintensität je Energieeinheit. Jeder Inverkehrbringer muss nachweisen, dass die von ihm abgesetzte Energie eine bestimmte Treibhausgasminderung gegenüber einem fossilen Referenzwert erreicht. Damit ist die Quote technologieoffen: Es zählt das Ergebnis in eingesparten Emissionen, nicht der Weg dorthin.
Der Pfad steigt über die Zeit und macht die Pflicht Jahr für Jahr anspruchsvoller. Die Minderungspflicht liegt 2026 bei 12,1 Prozent, ausgehend von einem gesetzlichen Basiswert von 12 Prozent, und sie steigt auf 25 Prozent bis 2030. Mit der Novelle 2026 wurde der Pfad bis 2040 angehoben, und zwar in der Bundestagsfassung auf 65 Prozent, nachdem der ursprüngliche Kabinettsentwurf noch 59 Prozent vorgesehen hatte. Dieser steile Pfad ist der eigentliche Treiber der Nachfrage nach Erfüllungsoptionen, denn er zwingt die Inverkehrbringer dazu, ihre Bilanz kontinuierlich zu verbessern.
Die Pönale macht die Quote durchsetzbar und treibt den Markt an. Wer die Pflicht verfehlt, zahlt 600 Euro je nicht eingesparte Tonne CO2. Diese Pönale ist die Obergrenze, gegen die jeder Inverkehrbringer seine Beschaffung rechnet: Solange eine Erfüllungsoption günstiger ist als die Pönale, lohnt sich ihr Kauf. So entsteht aus einer ordnungsrechtlichen Pflicht ein wirtschaftlicher Markt, auf dem Quoten und Erfüllungsoptionen einen Preis haben, der sich an der Pönale orientiert.
Als Erfüllungsoptionen kommen Biokraftstoffe, Ladestrom und RFNBO infrage, und ihre Spielregeln hat die Novelle verschoben. Bislang ließen sich fortschrittliche Biokraftstoffe doppelt anrechnen; diese Doppelanrechnung entfällt mit der Novelle rückwirkend zum 1. Januar 2026. Damit verlieren Biokraftstoffe an rechnerischem Gewicht, während strombasierte Optionen aufgewertet werden. Genau in diese verschobene Logik fügt sich die neue RFNBO-Unterquote ein, die der nächste Abschnitt behandelt.
Die neue RFNBO-Unterquote: ein nicht substituierbarer Mindestanteil
Die eigentliche Neuerung der Novelle ist nicht der steilere Pfad, sondern eine eigene Unterquote. Anders als die Gesamtquote, die sich mit jeder zulässigen Option erfüllen lässt, kann die RFNBO-Unterquote ausschließlich mit RFNBO erfüllt werden, also mit erneuerbarem Wasserstoff und E-Fuels. Biokraftstoffe und Ladestrom zählen hier ausdrücklich nicht: Sie dürfen die Unterquote nicht ersetzen. Genau diese Eigenschaft, nicht substituierbar zu sein, macht die Unterquote zur entscheidenden Stellschraube für den Markthochlauf strombasierter Kraftstoffe.
Der Pfad der Unterquote startet bewusst niedrig und steigt dann steil. Die RFNBO-Unterquote beginnt 2026 bei 0,1 Prozent des Energieabsatzes im Verkehr, erreicht rund 1,2 Prozent um 2030 und steigt bis 2040 auf 8 Prozent, wobei in der finalen Bundestagsfassung für 2040 teils auch 10 Prozent genannt werden. Der niedrige Einstieg von 0,1 Prozent ist wichtig zu kennen, denn in der Debatte kursiert eine Zahl von rund 1,25 Prozent. Diese ist jedoch nicht der gesetzliche Startwert 2026, sondern eine Referenzgröße aus der Diskussion über den bestehenden Mindestanteil; der gesetzliche Einstieg liegt bei 0,1 Prozent.
Durchgesetzt wird die Unterquote über eine eigene, eigenständige Pönale. Wer den Mindestanteil an RFNBO verfehlt, zahlt zusätzlich zur allgemeinen Pönale 120 Euro je Gigajoule der verfehlten RFNBO-Menge. Diese zweite Pönale ist der Grund, warum die Unterquote eine harte, nicht verhandelbare Pflicht ist: Der Inverkehrbringer kann den fehlenden RFNBO-Anteil nicht durch billigere Optionen ausgleichen, sondern nur durch Beschaffung von RFNBO oder durch Zahlung der Pönale. Eine Substitution nach unten ist ausgeschlossen.
Wirtschaftlich sichert die Unterquote den Markthochlauf gegen Verdrängung ab. Ohne sie würde RFNBO als zunächst teuerste Option von billigeren Erfüllungswegen verdrängt, und ein Hochlauf käme kaum in Gang. Indem der Gesetzgeber einen festen, jährlich steigenden Mindestanteil vorschreibt, der nur mit RFNBO erfüllbar ist, schafft er eine garantierte Nachfrage, die unabhängig vom Preisvergleich mit anderen Optionen besteht. Für die Erzeugerseite ist das die eigentliche Botschaft der Novelle: Es gibt eine gesetzlich gesicherte Mindestabnahme.
Dreifachanrechnung und Multiplikatoren: warum eine Tonne RFNBO mehrfach zählt
Über den Wert je Molekül entscheiden im Quotensystem die Multiplikatoren. Im Straßenverkehr wird RFNBO auf die übergeordnete Gesamt-THG-Quote mit dem Faktor 3 angerechnet, der sogenannten Dreifachanrechnung: Eine eingesetzte Energieeinheit RFNBO zählt dreifach für die Erfüllung der Minderungspflicht. Dieser Faktor 3 gilt bis 2036, danach sinkt er schrittweise auf 1 bis 2040. Ältere Entwürfe nannten noch 2031 als Endpunkt der Dreifachanrechnung; die beschlossene Fassung verlängert den hohen Faktor bis 2036 und gibt dem Markt damit länger Planungssicherheit.
Hier liegt der wichtigste Unterschied, der oft übersehen wird: Der Faktor 3 wirkt nur auf den Beitrag zur übergeordneten Gesamtquote, nicht auf die Unterquote. Beim Erfüllen der RFNBO-Unterquote selbst zählt RFNBO 1:1, also mit dem Faktor 1. Das ist bewusst so gewählt, denn würde man auch hier dreifach anrechnen, könnte ein Drittel der physischen Menge die Unterquote rechnerisch erfüllen, und die Unterquote verlöre ihre Lenkungswirkung. Die saubere Trennung lautet deshalb: Dreifachanrechnung für die Gesamtquote, einfache Anrechnung für die Unterquote.
Außerhalb des Straßenverkehrs gelten andere Faktoren. In Luftfahrt und Schifffahrt wird RFNBO mit einem eigenen Multiplikator von 1,5 angerechnet, der den besonderen Defossilisierungsbedarf dieser Sektoren widerspiegelt, ohne den hohen Straßenfaktor zu übertragen. Auch hier bleibt das Grundprinzip erhalten, dass der Multiplikator über den rechnerischen Wert je eingesetzter Energieeinheit entscheidet und damit über den Erlös, der sich aus der Quotenanrechnung ergibt.
Vom RFNBO sauber zu trennen ist der Ladestrom, eine andere Erfüllungsoption mit eigenen Faktoren nach der 38. BImSchV. Ladestrom für PKW bleibt zunächst beim Faktor 3 und sinkt Mitte der 2030er Jahre auf 2 und dann auf 1; schwere E-Lkw und Busse starten 2027 mit dem Faktor 4 und sinken bis 2040 ebenfalls auf 1. So attraktiv diese Faktoren sind, der entscheidende Punkt bleibt: Ladestrom ist kein RFNBO und darf die RFNBO-Unterquote nicht ersetzen. Er trägt nur zur Gesamtquote bei, nicht zur Erfüllung des nicht substituierbaren Mindestanteils.
Der Quotenwert: garantierte Nachfrage und ein zweiter Erlösstrom
Aus Pflicht und Multiplikator wird ein Preis. Weil die Unterquote nur mit RFNBO erfüllbar ist, müssen die Inverkehrbringer RFNBO beschaffen oder die hohe Pönale zahlen, und weil die Dreifachanrechnung den rechnerischen Wert je Kilogramm hebt, entsteht ein Erlös, der weit über dem reinen Energiewert des Wasserstoffs liegt. Diesen Erlös nennt der Markt den Quotenwert. Er ist die ökonomische Brücke zwischen der ordnungsrechtlichen Pflicht des Inverkehrbringers und dem Geschäftsmodell des Erzeugers.
In Zahlen wird die Hebelwirkung deutlich. Bei einem CO2-Quotenpreis im Bereich von 400 Euro je Tonne und inklusive der Dreifachanrechnung ergeben sich derzeit bis zu rund 10 bis 10,50 Euro Zusatzerlös je Kilogramm RFNBO-Wasserstoff. Das ist ein zweiter Erlösstrom neben dem eigentlichen Molekülpreis und neben möglichen Förderauktionen, die eigene Themen sind und hier nicht behandelt werden. Der Quotenwert verdoppelt damit für viele Projekte die Erlösbasis und kann über die Wirtschaftlichkeit einer Anlage entscheiden.
Der Quotenwert ist allerdings keine feste Größe, sondern nachfragegetrieben. Der Marktpreis für THG-Quoten bewegte sich 2026 im Bereich von rund 308 bis 450 Euro je Tonne CO2 und schwankt mit Angebot und Nachfrage. Was die Unterquote hinzufügt, ist eine Untergrenze der Nachfrage: Selbst wenn der allgemeine Quotenmarkt schwächelt, bleibt für RFNBO eine gesetzlich garantierte Mindestabnahme bestehen, weil der Mindestanteil nicht substituierbar ist. Diese Kombination aus volatilem Preis und garantierter Mindestmenge ist die eigentliche Planungsgrundlage für Erzeuger.
Für die Erzeugerseite verschiebt das die Investitionsrechnung spürbar. Ein RFNBO-Projekt steht nicht mehr allein auf dem Molekülpreis und auf Förderzusagen, sondern verfügt mit dem Quotenwert über einen zweiten, regulatorisch abgesicherten Erlösstrom. Wer diesen Erlösstrom in das Geschäftsmodell einplant, sollte allerdings die abschmelzende Dreifachanrechnung nach 2036 berücksichtigen, denn der hohe Faktor 3 ist befristet und sinkt bis 2040 auf 1, was den Quotenwert je Kilogramm im Zeitverlauf reduziert.
Was Inverkehrbringer und RFNBO-Erzeuger jetzt tun
Die Mechanik ist beschlossen, und das Quotenjahr 2026 läuft bereits. Beide Marktseiten müssen Beschaffung, Zertifizierung und Anrechnung jetzt aufsetzen, statt auf weitere Klärungen zu warten. Für die Inverkehrbringer beginnt das damit, die Unterquote getrennt von der Gesamtquote zu kalkulieren: Sie müssen einen festen RFNBO-Anteil planen, der nicht durch Biokraftstoffe oder Ladestrom ersetzbar ist, und ihre Beschaffung gegen die Pönale von 120 Euro je Gigajoule rechnen.
Für Inverkehrbringer folgt daraus eine doppelte Aufgabe. Sie sichern RFNBO-Mengen langfristig, am besten über mehrjährige Lieferverträge, weil der Mindestanteil jedes Jahr steigt und kurzfristige Marktdeckung teuer werden kann. Zugleich trennen sie die Erfüllungsoptionen sauber: RFNBO ausschließlich für die Unterquote, Biokraftstoffe und Ladestrom nur für die Gesamtquote. Wer diese Trennung in der Quotenbilanz nicht sauber führt, riskiert, die Unterquote rechnerisch zu verfehlen, obwohl die Gesamtbilanz auf den ersten Blick stimmt.
Für RFNBO-Erzeuger ist der Quotenwert die zentrale Botschaft. Sie sollten ihn als zweiten Erlösstrom fest in das Geschäftsmodell einbauen, neben dem Molekülpreis und neben möglichen Förderauktionen. Wichtig ist dabei, die abschmelzende Dreifachanrechnung nach 2036 von Anfang an einzukalkulieren, denn ein Geschäftsmodell, das dauerhaft mit dem Faktor 3 rechnet, überschätzt den Quotenwert in den späteren Jahren. Wer den sinkenden Faktor einplant, kalkuliert robust statt optimistisch.
Voraussetzung jeder Anrechnung bleibt die Eintrittskarte. Ohne RFNBO-Zertifizierung samt Eintrag in das UBA-Register nach der 37. BImSchV und in die EU-Unionsdatenbank zählt kein Molekül auf die Quote, und der Quotenwert bleibt unerreichbar. Den Quotenwert sollte man dabei nicht mit anderen Nachweisen verwechseln: Der Herkunftsnachweis ist ein anderes Instrument, ein Vermarktungsnachweis nach Buch-und-Nachweis, keine Quotenanrechnung. Wer parallel ein Projekt baut, ordnet die Quotenmechanik außerdem in den größeren Rahmen ein, vom Netzzugang über die Kapazitätsbuchung im H2-Kernnetz bis zur Genehmigung nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die RFNBO-Unterquote ist ein verbindlicher Mindestanteil strombasierter Kraftstoffe, also erneuerbaren Wasserstoffs und seiner Derivate wie E-Fuels, am Energieabsatz im Verkehr. Anders als die übergeordnete THG-Quote lässt sie sich nicht durch billigere Erfüllungsoptionen wie Biokraftstoffe oder Ladestrom ersetzen: Sie ist ein nicht substituierbarer Mindestanteil, der ausschließlich mit RFNBO erfüllt werden kann. Damit schafft sie erstmals eine gesetzlich garantierte Mindestnachfrage für RFNBO im Verkehr und sichert den Markthochlauf strombasierter Kraftstoffe gegen Verdrängung ab.
Die RFNBO-Unterquote gilt erstmals ab dem Quotenjahr 2026. Sie startet sehr niedrig bei 0,1 Prozent des Energieabsatzes im Verkehr und steigt dann steil an: auf rund 1,2 Prozent um 2030 und auf 8 Prozent bis 2040, wobei in der finalen Bundestagsfassung für 2040 teils auch 10 Prozent genannt werden. Beschlossen wurde die zugrunde liegende Novelle vom Bundestag am 23./24. April 2026, der Bundesrat folgte am 8. Mai 2026. Die häufig zitierte Zahl von rund 1,25 Prozent ist nicht der Startwert 2026, sondern eine Referenzgröße aus der Debatte über den bestehenden Mindestanteil.
Die Dreifachanrechnung bedeutet, dass eine Energieeinheit RFNBO im Straßenverkehr auf die übergeordnete Gesamt-THG-Quote mit dem Faktor 3 angerechnet wird: Sie zählt dreifach für die Erfüllung der Minderungspflicht. Dieser Faktor 3 gilt bis 2036, danach sinkt er schrittweise auf 1 bis 2040. In Luftfahrt und Schifffahrt gilt für RFNBO ein eigener Multiplikator von 1,5. Die Dreifachanrechnung hebt den Wert je Kilogramm Wasserstoff im Quotenmarkt deutlich über den reinen Energiewert und ist damit der Treiber des Quotenwerts.
Nein. Der Faktor 3 wirkt nur auf den Beitrag zur übergeordneten Gesamt-THG-Quote. Beim Erfüllen der RFNBO-Unterquote selbst zählt RFNBO 1:1, also mit dem Faktor 1. Würde der Faktor 3 auch auf die Unterquote angesetzt, verlöre diese ihre Lenkungswirkung, weil ein Drittel der physischen Menge zur rechnerischen Erfüllung genügen würde. Die Trennung ist deshalb zentral: Dreifachanrechnung für die Gesamtquote, einfache Anrechnung für die Unterquote.
Die Nichterfüllung der THG-Quote kostet 600 Euro je nicht eingesparte Tonne CO2. Für eine verfehlte RFNBO-Unterquote fällt zusätzlich eine eigene Pönale von 120 Euro je Gigajoule an. Diese zweite, eigenständige Pönale macht die Unterquote zu einer harten, nicht verhandelbaren Pflicht: Wer den Mindestanteil an RFNBO nicht beschafft, kann ihn nicht durch andere Optionen ersetzen, sondern zahlt die Pönale. Genau das schafft die garantierte Nachfrage, die den Quotenwert für RFNBO-Erzeuger trägt.