§19 StromNEV: das Ende des Bandlastprivilegs
Die Sondernetzentgelte für die Industrie nach §19 StromNEV werden umgebaut. Das Bandlastprivileg für gleichmäßigen Dauerbezug und die atypische Netznutzung weichen flexibilitätsbasierten Entgelten, gekoppelt an Börsenstrompreise und Netzengpässe. Wer ist betroffen und ab wann? Dieser Beitrag klärt, was §19 StromNEV heute regelt, warum das Privileg kippt, welche Fristen bis 2031 laufen, was ab 2029 an seine Stelle tritt und was stromintensive Betriebe jetzt konkret tun sollten. Ein Hinweis vorab: Viele Werte sind Zwischenstand im laufenden Verfahren, nicht final.
Die Bundesnetzagentur beendet ein jahrzehntealtes Prinzip. Gleichmäßiger Stromverbrauch wurde bisher mit niedrigen Netzentgelten belohnt, künftig zählt Flexibilität. Das Bandlastprivileg nach §19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV verlangt mindestens 10 GWh Jahresverbrauch und über 7000 Vollbenutzungsstunden und bringt rechnerisch bis zu 90 Prozent Rabatt. Das ist viel Geld. Rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr, finanziert über den Aufschlag für besondere Netznutzung, der 2025 auf 1,558 ct/kWh sprang, ein Plus von 142 Prozent. Am 22. April 2026 legte die Behörde ihre Orientierungspunkte für den Umbau vor. Der Zeitplan ist gestaffelt: Ein Beschluss zum netzdienlichen Verhalten endete schon Ende 2025, die übrigen Privilegien laufen mit der StromNEV Ende 2028 aus, für Bestandskunden gilt die Bandlastregelung noch bis 31. Dezember 2031. Ab 1. Januar 2029 greift die neue Systematik AgNeS. Für große Verbraucher ab 100.000 kWh Jahresverbrauch ersetzt dann ein Kapazitätspreis in Euro je kW den Leistungspreis, dazu kommen Anreize entlang des Spotmarkts und netzdienliche Steuerung. Die Begründung der Behörde ist knapp: Unflexibles Abnahmeverhalten ist gesamtökonomisch nachteilig und kann die Integration erneuerbarer Energien hemmen. Die Detailregeln für die Industrie fallen erst Anfang 2027. Für Betriebe mit starren Prozessen, etwa einer Elektrolyse oder einem Schmelzofen, fehlt bislang ein verlässlicher Vertrauensschutz, und die Behörde warnt vor Mehrkosten von mehreren Cent je kWh bei unflexiblem Bezug. Der Ausweg liegt bei der eigenen Last. Wer sein Lastprofil analysiert, die Vertragslage prüft und in Messtechnik, Lastmanagement und Automatisierung investiert, kann die neuen Entgelte als Chance nutzen statt sie nur zu bezahlen. Alle genannten Werte sind Zwischenstand, nicht final.
Warum das Bandlastprivileg fällt
Das Bandlastprivileg belohnt die falsche Sache. Wer als Industriebetrieb rund um die Uhr konstant Strom bezieht, zahlt heute stark reduzierte Netzentgelte. Früher war das sinnvoll: Ein planbarer Grundbezug half dem Netz. Heute nicht mehr. In einem System mit schwankender Wind- und Solarerzeugung ist starrer Dauerbezug kein Vorteil, sondern ein Klotz am Bein. Am 22. April 2026 legte die Bundesnetzagentur ihre Orientierungspunkte vor, wie sie die Sondernetzentgelte nach §19 StromNEV umbaut.
Die Zahlen erklären den politischen Druck. Rund 1,5 Milliarden Euro Entlastung pro Jahr fließen an stromintensive Unternehmen, finanziert über den Aufschlag für besondere Netznutzung. Und dieser Aufschlag explodiert: 2025 stieg er auf 1,558 ct/kWh, nach 0,643 ct/kWh im Vorjahr, ein Plus von 142 Prozent. Die Zeche zahlen Haushalte und kleinere Betriebe. Die Bundesnetzagentur begründet den Umbau nüchtern. Unflexibles Abnahmeverhalten sei gesamtökonomisch nachteilig und könne die Integration erneuerbarer Energien hemmen. Diese Logik dreht die Reform um: weg vom Rabatt für Konstanz, hin zur Belohnung von Flexibilität.
Was §19 StromNEV heute regelt
§19 Absatz 2 StromNEV kennt zwei Privilegien. Sie werden oft verwechselt, dabei funktionieren sie genau entgegengesetzt. Beide senken die individuellen Netzentgelte erheblich, belohnen aber gegensätzliches Verhalten. Wer die Reform verstehen will, muss die zwei Fälle sauber trennen.
Satz 1, die atypische Netznutzung, belohnt Betriebe, die ihre Jahreshöchstlast bewusst in die Schwachlastzeiten des Netzes verschieben. Satz 2, das Bandlastprivileg, belohnt das Gegenteil: konstant hohen Bezug ohne große Ausschläge. Zwei Wege, dieselbe Wirkung auf die Rechnung. Beide werden über den Aufschlag für besondere Netznutzung finanziert, der 2025 kräftig gestiegen ist. Und beide sind Teil des größeren Umbaus, den die Netzentgeltreform AgNeS ab 2029 an der gesamten Struktur der Stromnetzentgelte vornimmt. Der Hebel ist groß: Die individuellen Netzentgelte begünstigen bislang fast die Hälfte des industriellen Stromverbrauchs.
Der Zeitplan der Reform
Die Reform läuft in klar getrennten Phasen. Einige Fristen sind näher, als viele Betriebe denken. Ein bestehender Beschluss zum netzdienlichen Verhalten endete schon am 31. Dezember 2025. Die übrigen Privilegien bleiben übergangsweise, laufen aber mit der Stromnetzentgeltverordnung Ende 2028 aus.
Der Haken steckt im Zwischenschritt. Die Detailregeln für die Industrie entscheidet die Behörde erst Anfang 2027, nach Auswertung laufender Pilotprojekte. Investitionen in Anlagen und Steuerung laufen aber jetzt. Diese Lücke zwischen Planungshorizont und Entscheidungszeitpunkt ist das eigentliche Problem für viele Betriebe. Alle Termine sind Zwischenstand im laufenden Verfahren.
Was an die Stelle des Rabatts tritt
An die Stelle des pauschalen Rabatts treten flexibilitätsbasierte Netzentgelte. Für große Verbraucher ab 100.000 kWh Jahresverbrauch soll ein Kapazitätspreis in Euro je kW und Jahr den bisherigen Leistungspreis ersetzen, mit einem Aufschlag, sobald die gebuchte Leistung überschritten wird. Der Grundgedanke ist einfach. Wer Netzkapazität bindet, zahlt dafür. Wer flexibel bleibt, wird entlastet.
Drei Ansätze diskutiert die Bundesnetzagentur, sie können sich ergänzen. Der erste koppelt das Netzentgelt an die Börsenstrompreise, teuer bei Knappheit, günstig bei Überschuss, weil der Spotpreis die Systemlage am besten abbildet. Der zweite entlastet Betriebe, deren Verbrauch Engpässe vermeidet und damit Redispatch-Kosten senkt. Der dritte erlaubt dem Netzbetreiber, die Last in kritischen Situationen zu begrenzen, ähnlich der Logik steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG. Neu ist das nicht: Wie sich Flexibilität vermarkten lässt, zeigt schon heute das marktbasierte Engpassmanagement im Redispatch 3.0. Fest sind die Werte erst mit den Folgefestlegungen.
Herausforderungen und Risiken
Die Reform trifft nicht jeden Betrieb gleich. Wo sich Prozesse flexibilisieren lassen, ist der Umbau machbar. Wo nicht, wird er zum echten Problem. Und genau dort fehlt bislang ein verlässlicher Schutz.
Eine Elektrolyse fährt man nicht mal eben herunter. Ein Schmelzofen auch nicht, jedenfalls nicht ohne Produktqualität oder Anlagen zu gefährden. Für solche starren Prozesse gibt es bisher keinen belastbaren Vertrauensschutz, und die Detailregeln fallen erst Anfang 2027. Diese Planungsunsicherheit wiegt schwerer als der Entgeltschritt selbst. Dazu kommt die Warnung der Behörde vor Mehrkosten von mehreren Cent je kWh, wenn das Abnahmeverhalten nicht zur neuen Logik passt. Für energieintensive Betriebe ist das eine Größe, die über Standortfragen mitentscheidet.
Vorsicht bei starren Prozessen: Betriebe, deren Last sich technisch kaum verschieben lässt, verlieren mit dem Bandlastprivileg einen Rabatt, ohne die neue Flexibilitätsentlastung erreichen zu können. Ob und wie ein Vertrauensschutz für diese Fälle kommt, entscheidet sich erst Anfang 2027. Alle genannten Fristen und Werte sind Zwischenstand im laufenden Verfahren und noch nicht final.
Die §19-Rabatte fallen nicht ersatzlos weg, sie ändern ihre Logik. Nicht mehr Konstanz senkt das Netzentgelt, sondern Flexibilität. Für Betriebe mit verschiebbarer Last ist das eine Chance, für Betriebe mit starren Prozessen ein Kostenrisiko. Wer früh weiß, in welche Gruppe er gehört, plant den Übergang richtig, statt ihn zu erleiden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Fang bei der eigenen Last an, nicht bei den offenen Regeln. Dann wird aus der Reform ein konkreter Plan. Wer jetzt handelt, nutzt die neuen Entgelte als Chance, statt sie nur zu bezahlen. Vier Schritte ordnen die Aufgabe.
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Lastprofil ehrlich analysieren
Trenne die flexiblen von den starren Verbrauchern. Prüfe für jeden großen Prozess, ob und wie lange er sich zeitlich verschieben oder drosseln lässt, ohne Produktqualität oder Anlagen zu gefährden. Erst diese Bestandsaufnahme zeigt, ob dein Betrieb von flexibilitätsbasierten Entgelten profitiert oder Schutz für starre Last braucht.
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Vertragslage und Fristen prüfen
Kläre, ob die individuellen Netzentgelte 2026 noch sicher greifen und ob die 7000 Vollbenutzungsstunden weiter erreicht werden. Sieh dir die Verträge mit dem Netzbetreiber genau an, denn der Beschluss zum netzdienlichen Verhalten ist Ende 2025 ausgelaufen. Wer hier zu spät prüft, verliert eine Entlastung, die im Übergang noch verfügbar wäre.
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Flexibilität vermarkten
Kombiniere die Erlösquellen, statt nur auf ein Netzentgelt zu schauen. Spotmarkt, Regelleistung und netzdienliche Steuerung lassen sich bündeln, sodass verschobene Last mehrfach Wert schafft. Das neue Entgeltmodell belohnt genau dieses Verhalten, der Rabatt für Konstanz verschwindet dagegen.
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Messtechnik und Automatisierung aufbauen
Investiere in Messtechnik, Lastmanagement und die Automatisierung der Steuerung. Ohne datengetriebene Steuerung bleibt Flexibilität theoretisch, weil niemand in Echtzeit auf Preise und Netzsignale reagieren kann. Dieser Schritt ist die technische Voraussetzung dafür, dass die anderen drei überhaupt Wirkung zeigen.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Das Bandlastprivileg nach §19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV senkt die individuellen Netzentgelte für Verbraucher, die konstant und planbar Strom beziehen. Voraussetzung sind mindestens 10 GWh Jahresverbrauch und über 7000 Vollbenutzungsstunden. Der Rabatt erreicht rechnerisch bis zu 90 Prozent. Die Bundesnetzagentur schafft dieses Privileg ab, weil unflexibler Dauerbezug nicht mehr zum Stromsystem mit schwankender Wind- und Solarerzeugung passt.
Ein Beschluss zum netzdienlichen Verhalten endete bereits am 31. Dezember 2025. Die übrigen Privilegien nach §19 StromNEV laufen mit der Stromnetzentgeltverordnung Ende 2028 aus. Ab 1. Januar 2029 gilt die neue Systematik AgNeS. Für Bestandskunden ist die Bandlastregelung bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. Die Detailregeln für die Industrie entscheidet die Bundesnetzagentur Anfang 2027. Alle Termine sind Zwischenstand im laufenden Verfahren.
Beide sind Privilegien nach §19 Absatz 2 StromNEV, folgen aber gegensätzlicher Logik. Die atypische Netznutzung nach Satz 1 belohnt, wer seine Jahreshöchstlast in die Schwachlastzeiten des Netzes verschiebt. Das Bandlastprivileg nach Satz 2 belohnt konstant hohen Dauerbezug über mindestens 7000 Stunden. Die Reform ersetzt beide durch flexibilitätsbasierte Entgelte, hält die Rabattstruktur der atypischen Netznutzung aber übergangsweise für sehr große Abnehmer.
Statt pauschaler Rabatte kommen flexibilitätsbasierte Netzentgelte. Für große Verbraucher ab 100.000 kWh Jahresverbrauch soll ein Kapazitätspreis in Euro je kW und Jahr den bisherigen Leistungspreis ersetzen, mit einem Aufschlag bei Überschreitung der gebuchten Leistung. Die Bundesnetzagentur diskutiert drei Ansätze: Anreize entlang der Börsenstrompreise, Entlastung für netzdienliches Verhalten und die Möglichkeit, die Last in kritischen Situationen zu begrenzen.
Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme der eigenen Lastflexibilität: Welche Prozesse lassen sich zeitlich verschieben und welche nicht. Danach folgen die Prüfung der Vertragslage, ob die individuellen Netzentgelte 2026 noch sicher greifen, sowie der Aufbau von Messtechnik, Lastmanagement und Automatisierung. Ohne datengetriebene Steuerung bleibt Flexibilität ungenutzt. Wer früh investiert, kann die neuen Entgelte als Chance statt als reine Belastung nutzen.