Zwei Beschäftigte eines Stadtwerks sitzen an einem Besprechungstisch und arbeiten einen dicken Stapel gedruckter Regulierungsunterlagen durch
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

HEDWIG: die neue Meldepflicht für Energiemarktdaten nach §111g EnWG

105 Seiten Entwurf, ein Aktenzeichen, eine Schnittstelle. Die Bundesnetzagentur zieht zusammen, was heute über Portale, Formulare und Einzelmeldungen verstreut liegt. Für Netzbetreiber ist das keine neue Berichtspflicht neben den alten. Es ist ein neuer Datenpfad aus den eigenen Systemen heraus, mit Fristen, die auch am Sonntag laufen.

Dieser Artikel beantwortet vier Fragen. Was HEDWIG verlangt und wen es trifft. Wie die Meldekaskade funktioniert und wo die Verantwortung bleibt. Warum die Kennzeichnung von Betriebsgeheimnissen zur Bringschuld wird. Und welche Vorarbeit sich lohnt, bevor die Festlegung final ist.

Zusammenfassung

HEDWIG ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Herausgabe von Energiemarktdaten nach §111g EnWG. Sie verpflichtet Energieversorger, Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ab 1 Megawatt, ihre Daten zu Erzeugung, Verbrauch, Transport und Handel automatisiert über den BNetzA Data Hub zu melden, grundsätzlich im Format JSON und je nach Erhebung bis zum Viertelstundentakt. Das Verfahren läuft seit dem 2. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 4.17.04, der Entwurf vom 18. April 2026 war bis zum 13. Mai 2026 in Konsultation. Zwei Punkte kosten Vorlauf: die einmalige Nachlieferung historischer Daten, rückwirkend bis maximal 1. Januar 2022, und die Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Wer nicht kennzeichnet, stimmt der Veröffentlichung vermutlich zu. Die nationale Transparenzplattform muss nach §111g Absatz 3 spätestens am 29. Dezember 2026 laufen.

29.12.2026
bis dahin muss die Transparenzplattform laufen
§111g Absatz 3 Satz 1 EnWG
01.01.2022
so weit reicht die Nachlieferung zurück
einmalig, als lückenlose Zeitreihe
15 Min
so eng wird der Takt bei einzelnen Erhebungen
etwa bei Nichtverfügbarkeiten und Prognosen
1 MW
ab hier melden Anlagenbetreiber selbst
bei Nichtverfügbarkeiten schon ab 100 kW
105
Seiten umfasst der Entwurf
die Arbeit steckt im Anhang je Erhebung
4.17.04
unter diesem Aktenzeichen läuft das Verfahren
eröffnet am 2. Juli 2025

Was HEDWIG ist und warum es jetzt zählt

HEDWIG steht für die Herausgabe von Energiemarktdaten zur Weitergabe und Information. Hinter dem Namen steckt eine Festlegung nach §111g EnWG, und dahinter eine einfache Idee: Die Bundesnetzagentur will die Daten, die sie heute über viele Wege einsammelt, künftig über eine Schnittstelle bekommen. Automatisiert, in höherer Auflösung, in gleichbleibender Qualität.

Die Rechtsgrundlage gibt es seit dem 29. Dezember 2023. Das Verfahren läuft seit dem 2. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 4.17.04. Am 18. April 2026 kam der Festlegungsentwurf, die Konsultation endete am 13. Mai 2026. Was für Stadtwerke daran neu ist, steht nicht im Tenor, sondern im Anhang: dort hängt an jeder einzelnen Datenerhebung eine eigene Frequenz, eine eigene Frist und ein eigener Meldebeginn.

BNetzA Data Hub ist die Datenschnittstelle, über die alle Meldungen laufen. Anmeldung und Identifikation der Unternehmen erfolgen über ELSTER-Organisationszertifikate. Der Hub verteilt Meldeaufgaben, warnt bei überschrittenen Fristen, führt eine Historie der Meldungen und dokumentiert die API-Anbindung je Aufgabe. Betrieben wird er in einer nach BSI C5:2020 zertifizierten Cloud-Infrastruktur im Europäischen Wirtschaftsraum.

Der Zeitdruck kommt nicht aus der Festlegung selbst, sondern aus dem Gesetz. Die nationale Transparenzplattform muss nach §111g Absatz 3 Satz 1 EnWG spätestens am 29. Dezember 2026 in Betrieb sein. Eine Plattform ohne Daten wäre eine leere Hülle. Deshalb drückt die Behörde beim Tempo, während die Branche mehr Vorlauf fordert.

Was gemeldet wird und in welchem Takt

Erhoben werden Daten zu Strom, Gas und Wasserstoff: Erzeugung, Verbrauch, Transport, Handel, Vertrieb, dazu Nichtverfügbarkeiten und Prognosen. Der Tenor formuliert die Pflicht in drei Worten, die im Betrieb teuer werden können: rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei.

Je Datenerhebung legt der Anhang fest, was das konkret heißt. Einheit und Nachkommastellen. Granularität und Auflösung. Abrufzeitpunkt, Meldefrist, Meldebeginn. Und die historische Datenbereitstellung, also das Datum, ab dem einmalig eine lückenlose Zeitreihe nachzuliefern ist. Steht dort ein Datum in der Vergangenheit, etwa der 1. Januar 2022, ist das kein Tippfehler, sondern ein kleines Projekt.

Vorgabe Was im Entwurf steht Was das im Haus bedeutet
Format grundsätzlich JSON, Standards orientieren sich an bestehenden Marktstandards Exporte aus den Quellsystemen umbauen, nicht nur umbenennen
Frequenz je Erhebung verschieden, bis viertelstündlich Meldungen laufen im Betrieb, nicht im Monatsabschluss
Historie einmalig rückwirkend, maximal bis 1. Januar 2022 Altdaten sammeln, aufbereiten, Lücken erklären
Korrekturen unverzüglich nach Bekanntwerden oder Aufforderung ein definierter Weg statt Zuruf, mit Vertretung
Zugang ELSTER-Organisationszertifikat des Unternehmens Berechtigungen klären, bevor die erste Frist läuft

Eine Erleichterung gibt es. Fällt ein Fehler außerhalb der Geschäftszeiten auf, an einem Feiertag oder am Wochenende, reicht die Korrektur am nächsten Werktag. Das klingt nach einer Fußnote. Für Häuser ohne Rufbereitschaft ist es der Unterschied zwischen machbar und nicht machbar.

Meldekaskade: wer meldet, wer haftet

Nicht jedes Haus muss jede Zahl selbst hochladen. Wo der Anhang es vorsieht, dürfen Primäreigentümer die Meldung an eine zentrale Stelle delegieren, etwa an Systeme der Übertragungsnetzbetreiber oder des DVGW. Viele dieser Daten liegen dort ohnehin, aus der Bilanzkreisabrechnung, aus Redispatch 2.0 oder aus europäischen Verordnungen.

Diagramm der Meldewege unter HEDWIG: vom Primäreigentümer direkt oder über eine zentrale Stelle in den BNetzA Data Hub und von dort auf die Transparenzplattform und an andere Behörden
Der Weg der Daten unter HEDWIG. Die Delegation befreit von der Meldepflicht, nicht von der Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Juristisch ist die Delegation eine befreiende Leistung an Dritte nach dem Vorbild von §362 Absatz 2 BGB. Wer der zentralen Stelle liefert, hat seine Pflicht erfüllt. Aber nur die Pflicht zu melden. Für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt der Primäreigentümer verantwortlich, die zentrale Stelle haftet für die rechtzeitige Weiterleitung. Das ist die Stelle, an der eine bequeme Abkürzung im Prüfungsfall unangenehm wird.

Techniker kniet vor einem geöffneten Netzwerkschrank in einem Technikraum und prüft die Verkabelung
Die Meldung hängt an Schnittstellen, nicht an Formularen. Wer delegiert, muss die Formate und Übertragungswege der zentralen Stelle nutzen.

Wer meldepflichtig ist, leitet die Bundesnetzagentur aus den Stammdaten im Marktstammdatenregister ab. Unsaubere Registrierungen fallen damit an einer neuen Stelle auf. Neu identifizierte Meldepflichtige bekommen eine Benachrichtigung im Data Hub, die Pflicht beginnt sofort, aber ein Karenzzeitraum ohne Fristbenachrichtigungen gibt Zeit für die Entscheidung: selbst melden oder delegieren.

Betriebsgeheimnisse werden zur Bringschuld

Der Entwurf verlangt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse pro Datenerhebung zu kennzeichnen. Klingt nach Formalie. Ist aber eine Umkehr der Beweislast.

Fehlt die Kennzeichnung, vermutet die Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung, sofern ihr keine besonderen Umstände bekannt sind. Wer also im Tagesgeschäft vergisst, ein Feld zu markieren, veröffentlicht möglicherweise Zahlen, die er nicht veröffentlichen wollte. Bei gekennzeichneten Daten wägt die Behörde ab, ob sie aggregiert oder zeitverzögert disaggregiert erscheinen. Personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht.

Praktisch heißt das: Die Liste der schützenswerten Felder gehört vor den ersten Meldelauf, nicht danach. Und sie gehört nicht allein in die IT. Wer beurteilen kann, ob eine Einspeisezeitreihe Rückschlüsse auf einen einzelnen Kunden zulässt, sitzt im Vertrieb oder im Netzbetrieb, nicht an der Schnittstelle.

Was sich im Haus ändert

Der Aufwand entsteht selten dort, wo heute gemeldet wird. Er entsteht an den Systemen, aus denen die Zahlen kommen, und im Betrieb, der die Meldungen künftig überwacht.

Aus Einzelmeldungen wird Dauerbetrieb. Fristbenachrichtigungen brauchen einen Adressaten, Korrekturen einen definierten Weg, delegierte Aufgaben eine Bestätigung von beiden Seiten. Bestehende Wege wie MonEDa und das Energiedatenportal sollen im Data Hub aufgehen, was eine Migrationsliste je Bericht verlangt. Und der Kreis der Meldepflichtigen wächst über die offensichtlichen Rollen hinaus: Bahnstromnetze, Areal-, Industrie- und geschlossene Verteilernetze sind ausdrücklich erfasst. In Konzernstrukturen tauchen damit Gesellschaften auf, die bisher niemand auf der Meldeliste hatte.

Für Häuser, die ihre Marktkommunikation gerade ohnehin umbauen, ist das keine schlechte Nachricht. Die Datenwege überschneiden sich mit dem, was die Umstieg von EDIFACT auf API in der Marktkommunikation ohnehin verlangt. Wer beides getrennt plant, baut zweimal.

Wo es hakt

Die Kritik aus der Branche richtet sich nicht gegen Markttransparenz. Sie richtet sich gegen Aufwand und offene Punkte.

Der BDEW hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2026 bemängelt, dass die neue Erhebung ohne konkrete Rücknahme bestehender Berichtspflichten kommt. Das Once-Only-Prinzip verfehlt der Entwurf damit, obwohl die Gesetzesbegründung zu §111g EnWG genau diese Konsolidierung nennt. Der Verband argumentiert außerdem, eine Plattform ließe sich auch aus vorhandenen Daten füllen, ohne zusätzlich zu erheben.

Vier weitere Punkte tauchen in den Stellungnahmen immer wieder auf. Der viertelstündliche Takt, der Rufbereitschaft auslösen kann, weil Fristen nicht auf Bürozeiten warten. Die Rückwirkung bis 2022, die einmalig Kapazität bindet. Der Schutz sicherheitskritischer Daten auf einer öffentlichen Plattform. Und die Identifikation über ELSTER-Zertifikate, die im Haus an zusätzliche Personen verteilt werden müssten. Teilweise wurden stattdessen AS4-Zertifikate gefordert, wie sie in der Marktkommunikation längst üblich sind.

Bleibt die Meldung aus, ist sie verspätet oder unvollständig, kann die Bundesnetzagentur nach den allgemeinen Grundsätzen des EnWG ein Zwangs- oder Bußgeld verhängen. Der Data Hub warnt vorher automatisch. Das ist fair. Es setzt aber voraus, dass die Warnung jemanden erreicht, der reagieren kann.

Was Netzbetreiber jetzt tun sollten

Die finale Festlegung steht aus. Die Vorarbeit lässt sich trotzdem erledigen, weil sie unabhängig davon anfällt, wie einzelne Fristen am Ende ausfallen.

Mitarbeiterin in Warnweste geht am frühen Abend über den Hof eines Stadtwerke-Betriebsgeländes zum Verwaltungsgebäude
Die Meldepflicht endet nicht am Feierabend. Wer den Testbetrieb nutzt, findet die Lücken vorher.

Die nächsten Schritte

  1. Anhang durchgehen und Rollen zuordnen

    Gehen Sie den Anhang des Entwurfs Erhebung für Erhebung durch und notieren Sie je Zeile drei Dinge: welches System die Daten hält, wer im Haus verantwortlich ist, in welchem Takt gemeldet wird. Diese Tabelle ist die eigentliche Projektgrundlage. Alles andere hängt daran.

  2. Stammdaten im Marktstammdatenregister prüfen

    Aus dem Register leitet die Behörde ab, wer meldepflichtig ist. Fehler dort werden jetzt sichtbar.

  3. Delegationen früh entscheiden

    Klären Sie je Erhebung, ob eine zentrale Stelle liefert oder Sie selbst. Dokumentieren Sie die Entscheidung samt Formaten und Übertragungswegen der zentralen Stelle. Und halten Sie fest, dass die Verantwortung für Richtigkeit im Haus bleibt, damit das später niemand anders erinnert.

  4. ELSTER-Zugänge und Vertretung regeln

    Ohne Organisationszertifikat kommt niemand in den Data Hub. Klären Sie früh, wer es nutzt, wer vertritt und wie der Zugang bei einem Personalwechsel übergeben wird.

  5. Geheimnisliste vor dem ersten Meldelauf aufstellen

    Legen Sie fest, welche Felder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet werden, und lassen Sie das von Vertrieb und Netzbetrieb bestätigen. Fehlt die Kennzeichnung, gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als vermutet.

  6. Historische Daten als eigenes Vorhaben planen

    Prüfen Sie, welche Erhebungen bis 2022 zurückreichen und ob die Altdaten überhaupt lückenlos vorliegen. Wo sie es nicht tun, brauchen Sie eine Erklärung, keine Improvisation kurz vor dem Meldebeginn.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist HEDWIG? +

HEDWIG steht für die Herausgabe von Energiemarktdaten zur Weitergabe und Information nach §111g EnWG. Die Bundesnetzagentur verpflichtet damit Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, ihre Daten zu Erzeugung, Verbrauch, Transport und Handel automatisiert über den BNetzA Data Hub zu melden. Die Daten werden anschließend überwiegend auf einer nationalen Transparenzplattform veröffentlicht.

Wer muss unter HEDWIG Daten melden? +

Adressaten sind Energieversorgungsunternehmen, Marktgebietsverantwortliche, Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit mehr als 1 Megawatt installierter Leistung, Betreiber von Bahnstromnetzen und geschlossenen Verteilernetzen sowie die Börsen EEX und EPEX SPOT. Bei einzelnen Datenkategorien wie Nichtverfügbarkeiten werden auch Anlagen zwischen 100 Kilowatt und 1 Megawatt erfasst. Identifiziert werden die Meldepflichtigen über die Stammdaten im Marktstammdatenregister.

Kann ein Netzbetreiber die Meldung an eine zentrale Stelle abgeben? +

Ja, soweit die Beschreibung der jeweiligen Datenerhebung das vorsieht. Die Delegation an eine zentrale Stelle, etwa an Systeme der Übertragungsnetzbetreiber oder des DVGW, befreit von der eigenen Meldepflicht. Die Konstruktion folgt der befreienden Leistung an Dritte nach §362 Absatz 2 BGB. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten bleibt der Primäreigentümer verantwortlich, die zentrale Stelle haftet für die rechtzeitige Weiterleitung.

Wie weit reicht die Meldung historischer Daten zurück? +

Zu Beginn jeder Datenerhebung ist einmalig eine lückenlose Zeitreihe nachzuliefern. Das Startdatum steht je Erhebung im Anhang der Festlegung. Rückwirkend geht es höchstens bis zum 1. Januar 2022, weil die Bundesnetzagentur die geltenden Aufbewahrungsfristen der Unternehmen berücksichtigt. Danach läuft die Meldung regulär nach der festgelegten Frequenz und Frist.

Was passiert bei einer verspäteten Meldung? +

Der Data Hub benachrichtigt den Meldepflichtigen automatisch über die Fristüberschreitung, und die Meldung lässt sich in der Regel nachholen. Bleibt sie aus, ist verspätet oder unvollständig, kann die Bundesnetzagentur nach den allgemeinen Grundsätzen des EnWG ein Zwangs- oder Bußgeld verhängen. Für neu identifizierte Meldepflichtige gilt zunächst ein Karenzzeitraum ohne Fristbenachrichtigungen.