Servicemitarbeiter geht an einem solarthermischen Kollektorfeld entlang, das ein Fernwärme-Heizwerk im Hintergrund mit grüner Wärme versorgt.
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Herkunftsnachweise für Wärme und Kälte: das UBA-Register startet 2026

Nach Strom und Gas bekommt 2026 auch die Wärme ein digitales Nachweissystem. Das Umweltbundesamt nimmt das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte in Betrieb. Pro Megawattstunde grüner Wärme entsteht ein elektronischer Nachweis, mit dem Fernwärmeversorger erstmals grüne Wärme als eigenständiges Produkt belegen und verkaufen können.

Dieser Artikel ordnet das Register ein: was 2026 startet, wie ein Wärme-Herkunftsnachweis funktioniert, warum er enger gefasst ist als sein Strom- und Gas-Pendant, welche Vertriebschancen er Stadtwerken eröffnet, wie er sich in FFVAV und Wärmeplanung einfügt, wo die Grenzen liegen und was Versorger jetzt vorbereiten sollten.

Zusammenfassung

Das Umweltbundesamt soll 2026 das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte in Betrieb nehmen. Damit bekommt der Wärmemarkt nach den Registern für Strom und Gas das dritte digitale Nachweissystem für erneuerbare Energie. Rechtsgrundlage sind das Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) von 2023 und die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV), in Kraft seit dem 1. Mai 2024, die das UBA als zuständige Stelle benennt. Pro erzeugter Megawattstunde thermischer Energie aus erneuerbaren Quellen, unvermeidbarer Abwärme oder thermischer Abfallbehandlung stellt das UBA auf Antrag des Anlagenbetreibers genau einen elektronischen Nachweis aus. Der entscheidende Unterschied zu Strom und Gas: Ein Wärme-Nachweis darf nur in dem Fern- oder Nahwärmenetz entwertet werden, in dem die Anlage steht, und er verfällt nach 18 Monaten. Weil Wärme physisch netzgebunden ist, gibt es keinen überregionalen Handel. Stammt die Wärme aus Strom oder Gas, wird der Quell-Nachweis zeitgleich entwertet, damit dieselbe grüne Energie nicht doppelt zählt. Für Stadtwerke entsteht ein neuer Vertriebsweg: Sie können grüne Wärme transparent ausweisen und nach Paragraf 34 GWKHV als eigenständiges Produkt verkaufen, was vor allem Industriekunden für ihre ESG-Berichterstattung brauchen. Das Register fügt sich in die Transparenzpflichten der FFVAV ein, die schon heute den Ausweis des erneuerbaren Anteils und des Primärenergiefaktors verlangen. Rund 3.800 Wärmenetze mit über 31.000 Kilometern Leitung versorgen etwa 14 Prozent der Haushalte, 30 Prozent der Erzeugung stammen bereits aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Offen bleiben der administrative Mehraufwand bei der Datenerfassung, die enge Entwertungsregel und die Tatsache, dass der Nachweis allein keine Emissionen senkt. Für Versorger heißt das: Erzeugungsmengen und Messdaten sauber digitalisieren, den Nachweisprozess an Mess- und Abrechnungssysteme anbinden und den Vertrieb früh auf grüne Wärmeprodukte ausrichten.

2026
geplanter Start des Wärme-Kälte-Registers beim UBA
Umweltbundesamt
1 je MWh
Herkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Wärme
GWKHV
18 Monate
Gültigkeit, bevor ein Wärme-Nachweis verfällt
GWKHV
rund 3.800
Wärmenetze in Deutschland, über 31.000 km Leitung
AGFW-Hauptbericht
30 %
Anteil erneuerbare Energien und Abwärme an der Fernwärme
AGFW-Hauptbericht
1. Mai 2024
GWKHV in Kraft, UBA wird zuständige Stelle
gesetze-im-internet

Was 2026 mit dem Wärme-Register passiert

2026 nimmt das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte in Betrieb. Damit folgt auf die Register für Strom und Gas das dritte System, mit dem sich erneuerbare Energie nachweisen lässt. Erstmals kann grüne Wärme aus Fernwärme rechtssicher belegt und als eigenständiges Produkt vermarktet werden.

Die Rechtsgrundlagen stehen längst. Das Herkunftsnachweisregistergesetz gilt seit 2023, die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung seit dem 1. Mai 2024. Die Verordnung benennt das UBA als zuständige Stelle für die Führung der neuen Register. Den genauen Starttermin gibt die Behörde im Bundesanzeiger bekannt, der technische Aufbau läuft, und ein UBA-Abschlussbericht zur rechtlichen, prozessualen und technischen Umsetzung erschien im März 2026.

  • Rechtsrahmen: HkNRG (2023) plus GWKHV (1. Mai 2024), zuständig ist das Umweltbundesamt.
  • Der Pilotbetrieb hat vorgearbeitet: Das Hamburg Institut betrieb im Projekt IW3 mit den Hamburger Energiewerken ein Pilot-Register für grüne Fernwärme.
  • Ziel ist Transparenz im Wärmesektor und die rechtssichere Vermarktung klimafreundlicher Wärmeprodukte.

Wie ein Wärme-Herkunftsnachweis funktioniert

Ein Herkunftsnachweis dokumentiert gegenüber dem Kunden, aus welcher Quelle eine gelieferte Wärme- oder Kältemenge stammt. Pro Megawattstunde erzeugter thermischer Energie stellt das UBA genau einen elektronischen Nachweis mit eindeutiger Kennnummer aus. Den Antrag stellt der Betreiber der erzeugenden Anlage.

Diagramm zum Lebenszyklus eines Wärme-Herkunftsnachweises: Erzeugung, Ausstellung durch das UBA, Übertragung, Entwertung nur im erzeugenden Netz und Nachweis gegenüber dem Kunden, mit Hinweis zur Vermeidung von Doppelzählung.
Der Weg eines Wärme-Herkunftsnachweises: Aus einer Megawattstunde grüner Wärme entsteht ein Nachweis, der übertragen, im erzeugenden Netz entwertet und dem Kunden gezeigt wird. Bei Wärme aus Strom oder Gas wird der Quell-Nachweis zeitgleich entwertet.
Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument, das belegt, dass eine bestimmte Menge Energie aus einer erneuerbaren oder anrechenbaren Quelle erzeugt wurde. Für Wärme steht ein Nachweis für eine Megawattstunde thermische Energie.

Nachweisfähig ist thermische Energie aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme und aus thermischer Abfallbehandlung nach den Vorgaben der Kreislaufwirtschaft, geregelt in Paragraf 28 GWKHV. Voraussetzung sind ein Konto beim UBA und die Registrierung der Anlage mit ihren technischen Angaben. Ein Nachweis verfällt, wenn seit der Erzeugung mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind.

Was den Wärme-Nachweis von Strom und Gas unterscheidet

Der Wärme-Nachweis ist bewusst enger gefasst als seine Pendants für Strom und Gas. Er darf nur in dem Fern- oder Nahwärmenetz entwertet werden, in dem die erzeugende Anlage steht. Ein überregionaler Handel wie bei grünem Strom ist damit ausgeschlossen, weil Wärme physisch netzgebunden ist.

Diese Bindung an das erzeugende Netz koppelt den Nachweis an die reale Lieferung. Ein grünes Stromzertifikat lässt sich frei über Ländergrenzen handeln, ein Wärme-Nachweis bleibt dort, wo die Wärme physisch fließt. Stammt die Wärme aus Strom oder Gas, etwa aus einer Großwärmepumpe oder einem Heizwerk, muss der entsprechende Quell-Nachweis gleichzeitig entwertet werden. So zählt dieselbe grüne Energie nicht zweimal.

  • Entwertung nur im erzeugenden Netz, kein freier überregionaler Handel.
  • Doppelvermarktung ausgeschlossen: Quell-Nachweis bei Strom oder Gas wird mitentwertet.
  • Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie Nabisy, dem Biogasregister und der Unionsdatenbank müssen sauber geklärt sein, damit Mengen nicht mehrfach gezählt werden.

Für die beiden anderen Register gelten eigene Logiken. Wie das Gas- und Wasserstoffregister arbeitet, behandelt der Beitrag zu den Herkunftsnachweisen für Gas und Wasserstoff. Den Strommarkt mit der HkRNDV-Novelle und der Stromkennzeichnung beschreibt der Beitrag zu den Herkunftsnachweisen für Strom.

Neue Vertriebschancen für Fernwärme

Für Stadtwerke und Fernwärmeversorger eröffnet das Register einen neuen Vertriebsweg. Sie können Wärme aus erneuerbaren Energien transparent ausweisen und als grünes Produkt verkaufen, statt nur einen pauschalen Erzeugungsmix zu nennen. Industriekunden brauchen solche belastbaren Nachweise zunehmend für ihre ESG-Berichterstattung.

Gebäudeverantwortlicher prüft im Technikraum neben einer Fernwärme-Übergabestation mit Wärmezähler Unterlagen zur Energiebeschaffung.
An der Übergabestation entscheidet sich, welche Wärmequalität ein Gebäude bezieht. Der Herkunftsnachweis macht den grünen Anteil für Geschäftskunden belegbar.

Nach Paragraf 34 GWKHV dürfen Betreiber Wärme mit Eigenschaften vermarkten, die vom systemweiten Mix abweichen, solange bestehende Kundenverträge und die gesetzlichen Dekarbonisierungsziele eingehalten werden. So lässt sich ein Premium-Produkt aus Geothermie oder Abwärme von einem Grundprodukt trennen und der Umbau der Erzeugung mitfinanzieren.

Der Markt ist groß. Rund 3.800 Wärmenetze mit über 31.000 Kilometern Leitung versorgen etwa 14 Prozent der Haushalte, das sind rund 6 Millionen Wohnungen. 30 Prozent der Fernwärme-Erzeugung stammen bereits aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Biogene Abfälle liefern dabei rund 10,2 Terawattstunden, Biogas und Biomethan zusammen rund 5,2 Terawattstunden. Für diese Mengen schafft das Register erstmals einen einheitlichen, prüfbaren Nachweis.

Verbindung zur FFVAV und zur Wärmeplanung

Das Register steht nicht allein, sondern fügt sich in die Transparenzpflichten der Fernwärme ein. Schon heute müssen Versorger nach der FFVAV den Anteil erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor ihres Wärmesystems ausweisen, auf der Webseite und in der Abrechnung. Der Herkunftsnachweis wird dafür ein mögliches, nicht in jedem Fall zwingendes Nachweismittel.

Verpflichten sich Versorger gegenüber dem Kunden zu einem bestimmten Anteil erneuerbarer Energien, ist dafür ein Nachweis über Herkunftsnachweise zu erbringen. Das passt zu den Dekarbonisierungsfahrplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz, die für Wärmenetze mindestens 30 Prozent erneuerbare Wärme bis 2030 und 80 Prozent bis 2040 vorgeben. Die digitale Erfassung der Mengen verbindet Messwesen, Abrechnung und Vertrieb in einem Datenfluss.

Wie die Transparenz- und Messpflichten konkret aussehen, zeigen die Beiträge zur FFVAV und fernablesbaren Wärmezählern, zur Preisanpassung nach der AVBFernwärmeV und zur kommunalen Wärmeplanung.

Herausforderungen und Risiken

Das Register löst kein Dekarbonisierungsproblem von allein. Es macht grüne Wärme sichtbar und vermarktbar, ersetzt aber nicht den tatsächlichen Umbau der Erzeugung. Hinzu kommt ein spürbarer administrativer Mehraufwand bei der Datenerfassung.

Hand mit Arbeitshandschuh hält einen Klemmbrett-Vordruck an einer gedämmten Fernwärmeleitung neben einem Wärmezähler mit Funkmodul.
Jeder Nachweis hängt an belastbaren Messwerten. Wo Mengen noch von Hand erfasst werden, wird das Register schnell zum Datenprojekt.

Eine echte Dekarbonisierung des Wärmenetzes bleibt auch mit Register unumgänglich, der Nachweis allein senkt keine Emissionen. Betreiber müssen Datenerfassung, Berichtsformate und Messprozesse anpassen, was Personal und IT bindet. Die enge Entwertungsregel begrenzt den Markt: Ein Nachweis aus einem Netz hat für ein anderes Netz keinen Wert. Und die Abgrenzung zu Nabisy, Biogasregister und Unionsdatenbank ist in Teilen noch zu klären.

Das Register ist ein Vertriebs- und Transparenzwerkzeug, kein Klimaschutzinstrument für sich. Wer es als Beleg für ohnehin geplante grüne Wärme nutzt, gewinnt. Wer hofft, damit fehlende Dekarbonisierung zu kaschieren, täuscht sich, denn die Pflichtanteile nach dem Wärmeplanungsgesetz gelten unabhängig vom Nachweis.

Was Versorger jetzt tun sollten

Versorger sollten die Zeit bis zur Inbetriebnahme nutzen, um Daten und Prozesse vorzubereiten. Wer Erzeugungsmengen, Quellen und Messdaten sauber digitalisiert vorliegen hat, kann Konto, Anlagenregistrierung und Anträge ohne Reibung aufsetzen.

Vier vorrangige Schritte

  1. Erzeugung und Messpunkte inventarisieren

    Alle Erzeugungsanlagen und Messpunkte erfassen und die thermischen Mengen pro Anlage belastbar dokumentieren. Das ist die Grundlage für jeden späteren Antrag und entscheidet über die Datenqualität im Register.

  2. Nachweisprozess an die Systeme anbinden

    Antrag, Ausstellung und Entwertung soweit möglich an bestehende Mess- und Abrechnungssysteme anbinden und automatisieren. Manuelle Erfassung skaliert nicht über viele Anlagen und Lieferbeziehungen.

  3. Doppelzählung systemseitig ausschließen

    Bei Wärme aus Strom oder Gas die Quell-Nachweise konsequent mitentwerten. Eine saubere Verknüpfung der Register im eigenen System verhindert, dass dieselbe grüne Energie zweimal vermarktet wird.

  4. Vertrieb auf grüne Produkte ausrichten

    Frühzeitig grüne Wärmeprodukte definieren und die ESG-Anforderungen von Industriekunden einplanen. So ist der Vertrieb vorbereitet, sobald das Register Nachweise ausstellt.

Der Wärme-Herkunftsnachweis steht nicht für sich. Er ergänzt die Register für Gas und Wasserstoff und für Strom, baut auf den Messpflichten der FFVAV auf und greift in dieselbe Planung wie die kommunale Wärmeplanung.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte? +

Es ist ein digitales Register beim Umweltbundesamt, das ab 2026 grüne Wärme und Kälte nachweisbar macht. Pro erzeugter Megawattstunde thermischer Energie aus erneuerbaren Quellen, unvermeidbarer Abwärme oder thermischer Abfallbehandlung stellt das UBA auf Antrag des Anlagenbetreibers einen elektronischen Herkunftsnachweis aus. Rechtsgrundlage sind das HkNRG und die GWKHV. Damit lässt sich gegenüber Kunden belegen, aus welcher Quelle eine gelieferte Wärmemenge stammt.

Wann startet das UBA-Register für Wärme-Herkunftsnachweise? +

Die Inbetriebnahme beim Umweltbundesamt ist für 2026 geplant. Die Rechtsgrundlagen stehen bereits: Das Herkunftsnachweisregistergesetz gilt seit 2023, die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung seit dem 1. Mai 2024. Der genaue Starttermin wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Das UBA baut das Register technisch auf, ein Abschlussbericht zur Umsetzung wurde im März 2026 veröffentlicht.

Worin unterscheidet sich der Wärme-Nachweis vom Strom- und Gas-Nachweis? +

Ein Wärme-Herkunftsnachweis darf nur in dem Fern- oder Nahwärmenetz entwertet werden, in dem die erzeugende Anlage steht. Weil Wärme physisch netzgebunden ist, gibt es keinen überregionalen Handel wie bei grünem Strom. Außerdem verfällt ein Nachweis 18 Monate nach der Erzeugung. Stammt die Wärme aus Strom oder Gas, muss der Quell-Nachweis zeitgleich entwertet werden, damit dieselbe grüne Energie nicht doppelt zählt.

Müssen Fernwärmeversorger Herkunftsnachweise nutzen? +

Nach der FFVAV müssen Versorger den Anteil erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor ihres Wärmesystems ausweisen, auf der Webseite und in der Abrechnung. Verpflichten sie sich gegenüber dem Kunden zu einem bestimmten erneuerbaren Anteil, ist dafür ein Nachweis über Herkunftsnachweise zu erbringen. Das Register ist dafür ein mögliches, nicht in jedem Fall zwingendes Nachweismittel, schafft aber einen einheitlichen, prüfbaren Beleg.

Was bringt das Register den Stadtwerken? +

Stadtwerke und Fernwärmeversorger können Wärme aus erneuerbaren Energien transparent ausweisen und als grünes Produkt verkaufen, statt nur einen pauschalen Erzeugungsmix zu nennen. Nach Paragraf 34 GWKHV sind Produkte möglich, deren Eigenschaften vom systemweiten Mix abweichen. Industriekunden brauchen solche Nachweise zunehmend für ihre ESG-Berichterstattung. Eine tatsächliche Dekarbonisierung des Netzes ersetzt das Register aber nicht.