Herkunftsnachweise Strom: die HkRNDV-Novelle und die Stromkennzeichnung
Herkunftsnachweise sind die Buchhaltung des Ökostroms. Sie trennen die grüne Eigenschaft des Stroms rechnerisch von der gelieferten Kilowattstunde, damit Lieferanten ihren Strom glaubwürdig kennzeichnen können. Dieser Artikel erklärt, was das HKNR Strom und die Stromkennzeichnung sind, was die HkRNDV-Novelle vom 6. August 2025 konkret ändert, was die quartalsweise Kennzeichnung ab 2027 für die Beschaffung bedeutet, warum EEG-geförderter Strom über das Doppelvermarktungsverbot keinen Herkunftsnachweis bekommt und was die Greenwashing-Debatte um ausländische Wasserkraft treibt. Wichtig ist die Abgrenzung: Das parallele Register für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte behandelt der Artikel zu Herkunftsnachweisen Gas und Wasserstoff, hier geht es ausschließlich um das Strom-Register HKNR mit der eigenen Verordnung HkRNDV.
Das Herkunftsnachweisregister für Strom (HKNR) wird seit 2013 vom Umweltbundesamt (UBA) geführt. Es stellt Herkunftsnachweise (HKN) aus, überträgt sie, ermöglicht Import und Export und entwertet sie für die Stromkennzeichnung nach Paragraf 42 EnWG, die Energieträgermix, CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall je Kilowattstunde ausweist. Die HkRNDV-Novelle vom 6. August 2025 ist überwiegend seit dem 1. Oktober 2025 in Kraft und dereguliert die Anlagenregistrierung: Für viele PV- und Windanlagen entfällt das Umweltgutachten, die Verknüpfung über das Marktstammdatenregister genügt, während für Biomasse und Mischfeuerung das Gutachten bleibt. Ab 2026 melden Lieferanten ihre Daten direkt im HKNR (Paragraf 30 Abs. 5), das ermöglicht dem UBA den Abgleich von Stromkennzeichnung und HKN-Entwertung. Ab dem Lieferjahr 2027 gilt die quartalsweise Stromkennzeichnung, Herkunftsnachweise sind je Erzeugungsquartal vorzuhalten. In Deutschland gilt das Doppelvermarktungsverbot: EEG-geförderter Strom erhält keinen Herkunftsnachweis (Paragraf 12 HkRNDV, Paragraf 80 EEG), der geförderte Anteil wird allen Verbrauchern zugewiesen, nur ungeförderter Ökostrom ist HKN-fähig. Wichtig: Die Novelle weitet HKN nicht auf geförderten Strom aus, das ist eine RED-III-Vorgabe mit offener deutscher Umsetzung. Die Greenwashing-Debatte speist sich aus dem hohen Anteil ausländischer Wasserkraft, 2022 rund 39 Prozent der genutzten Ökostrom-HKN aus Norwegen. Wer Datenmeldung, quartalsweise Beschaffung und die Herkunft der HKN früh angeht, vermeidet Aufwand und Greenwashing-Vorwürfe.
Was das HKNR Strom und die Stromkennzeichnung sind
Das Herkunftsnachweisregister für Strom (HKNR) wird seit 2013 vom Umweltbundesamt geführt. Es ist die Buchhaltung des Ökostroms: Ein Herkunftsnachweis trennt die grüne Eigenschaft einer erzeugten Kilowattstunde rechnerisch vom physischen Strom, der ohnehin ununterscheidbar durch das Netz fließt. Genau diese Trennung erlaubt es einem Lieferanten, seinen Strom glaubwürdig als Ökostrom zu kennzeichnen, ohne dass jedes Elektron einzeln nachverfolgt werden müsste.
Im Register werden Herkunftsnachweise ausgestellt, übertragen, importiert, exportiert und am Ende entwertet. Die Entwertung ist der entscheidende Schritt: Ein HKN gilt erst dann als verbraucht, wenn er einer gelieferten Strommenge fest zugeordnet und damit aus dem Verkehr genommen wird. So wird verhindert, dass dieselbe grüne Eigenschaft mehrfach vermarktet wird. Das Register dokumentiert jeden dieser Vorgänge nachvollziehbar.
Die Stromkennzeichnung selbst ruht auf Paragraf 42 EnWG. Jeder Lieferant muss seinen Energieträgermix sowie die damit verbundenen CO2-Emissionen und die Menge an radioaktivem Abfall je Kilowattstunde ausweisen, jeweils zusätzlich im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Die Kennzeichnung macht damit transparent, woraus der gelieferte Strom rechnerisch besteht, und ordnet das Ergebnis in den nationalen Mix ein.
Seit 2025 ist der Stichtag für die Veröffentlichung der Stromkennzeichnung des Vorjahres der 1. Juli. Bis zu diesem Termin müssen Lieferanten ihre Kennzeichnung für das abgelaufene Lieferjahr ausweisen. Das HKNR und die Stromkennzeichnung greifen also ineinander: Das Register liefert die nachweisbare Herkunft, die Kennzeichnung macht sie für Kundinnen und Kunden sichtbar.
Was die HkRNDV-Novelle 2025 ändert
Die HkRNDV-Novelle vom 6. August 2025 ist überwiegend seit dem 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie ist vor allem eine Deregulierung: Sie senkt die Bürokratiehürde bei der Anlagenregistrierung und baut zugleich den Datenabgleich aus, um Doppelvermarktung zu verhindern. Beides verändert die Praxis von Anlagenbetreibern und Lieferanten unmittelbar.
Der wichtigste Punkt ist der Wegfall des Umweltgutachtens für viele Photovoltaik- und Windanlagen. Bisher mussten Betreiber ihre Anlage gesondert begutachten lassen, um Herkunftsnachweise beantragen zu können, was gerade kleinere Gewerbeanlagen oft ausgebremst hat. Jetzt genügt die Verknüpfung über das Marktstammdatenregister: Sind die Anlagendaten dort bereits hinterlegt, kann das HKNR daran anknüpfen. Für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen bleibt das Gutachten bestehen, weil dort die Einsatzstoffe und die Emissionen genauer geprüft werden müssen.
Parallel verschärft die Novelle den Datenabgleich. Ab 2026 melden Lieferanten ihre Daten direkt im HKNR (Paragraf 30 Abs. 5 HkRNDV). Damit kann das Umweltbundesamt die ausgewiesene Stromkennzeichnung gegen die tatsächlich entwerteten Herkunftsnachweise abgleichen und Lücken oder Doppelvermarktung leichter aufdecken. Aus der Deregulierung bei der Registrierung folgt also keine laxe Kontrolle, sondern eine Verlagerung der Prüfung auf den Datenabgleich.
Eine Klarstellung ist hier zentral, weil sie oft missverstanden wird: Die Novelle weitet die Herkunftsnachweise nicht auf geförderten EEG-Strom aus. Sie dereguliert die Registrierung und stärkt den Abgleich, lässt das Doppelvermarktungsverbot aber unberührt. Die mögliche Ausweitung auf geförderten Strom ist eine Vorgabe aus RED III, deren deutsche Umsetzung noch aussteht und umstritten ist.
- Verordnung vom 6. August 2025, überwiegend in Kraft seit dem 1. Oktober 2025.
- Wegfall des Umweltgutachtens für viele PV- und Windanlagen, Verknüpfung über das Marktstammdatenregister.
- Für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen bleibt das Umweltgutachten.
- Neue Datenmeldung der Lieferanten ans UBA ab 2026 (Paragraf 30 Abs. 5), Abgleich von Stromkennzeichnung und HKN-Entwertung.
- Keine Ausweitung der HKN auf geförderten EEG-Strom, das bleibt eine offene RED-III-Frage.
Quartalsweise Stromkennzeichnung ab 2027
Mit dem Lieferjahr 2027 wird die Stromkennzeichnung zeitlich granularer. Statt einer reinen Jahresbilanz müssen Lieferanten ab diesem Jahr für jedes Quartal ausreichende Herkunftsnachweise vorhalten. Die grüne Eigenschaft muss also zeitlich enger zur tatsächlichen Lieferung passen, nicht erst über das gesamte Kalenderjahr hinweg.
Praktisch bedeutet das, dass Herkunftsnachweise je Erzeugungsquartal beschafft und zugeordnet werden müssen. Ein Überschuss aus dem Sommer lässt sich nicht mehr ohne Weiteres gegen einen Winterbedarf verrechnen, wenn die Quartale getrennt nachzuweisen sind. Der Beschaffungs- und Matching-Aufwand steigt entsprechend, weil Erzeugungsprofil und Verbrauchsprofil zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.
Inhaltlich rückt die Kennzeichnung damit näher an die tatsächliche zeitliche Grünstrom-Logik. Eine jahresbilanzielle Betrachtung verdeckt, dass Erzeugung und Verbrauch innerhalb eines Jahres stark schwanken. Die quartalsweise Zuordnung ist ein erster Schritt, die ausgewiesene Herkunft an die zeitliche Realität anzunähern, auch wenn sie noch weit von einer stündlichen Betrachtung entfernt bleibt.
Kein Herkunftsnachweis für EEG-Strom: das Doppelvermarktungsverbot
Das deutsche System hat eine Sonderregel, die regelmäßig zu Verwirrung führt: Strom, der eine EEG-Förderung bezieht, erhält keinen Herkunftsnachweis. Geregelt ist das in Paragraf 12 HkRNDV und Paragraf 80 EEG. Der Grund ist das Doppelvermarktungsverbot, das die folgende Grafik veranschaulicht.
Die Logik dahinter ist konsequent: Wer eine staatliche Förderung für den Strom erhält, hat die grüne Eigenschaft bereits über die Allgemeinheit finanziert. Diese Eigenschaft kann nicht zusätzlich als Herkunftsnachweis verkauft werden, sonst würde sie doppelt vermarktet. Stattdessen wird der geförderte EEG-Anteil rechnerisch allen Verbrauchern in der Stromkennzeichnung zugewiesen. Er taucht also im sogenannten EEG-Anteil der Kennzeichnung auf, nicht in einem handelbaren Nachweis.
Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für den Markt: Nur ungeförderter Ökostrom ist HKN-fähig und damit frei handelbar und entwertbar. Ein erheblicher Teil der deutschen Erneuerbaren-Erzeugung ist EEG-gefördert und steht für Herkunftsnachweise daher nicht zur Verfügung. Genau das erklärt, warum so viele in Deutschland genutzte HKN aus dem Ausland stammen, obwohl hierzulande viel Ökostrom erzeugt wird.
RED III könnte das künftig ändern und Herkunftsnachweise auch für geförderten Strom vorsehen. Die deutsche Umsetzung steht jedoch aus und ist umstritten, weil sie das eingespielte System aus Förderung und EEG-Anteil grundlegend berühren würde. Bis dahin gilt das Doppelvermarktungsverbot unverändert, und die HkRNDV-Novelle 2025 hat daran nichts geändert.
Ökostrom-Transparenz und die Greenwashing-Debatte
Das größte Glaubwürdigkeitsproblem der Herkunftsnachweise ist ihre Herkunft. Ein Großteil der in Deutschland entwerteten HKN stammt aus alter ausländischer Wasserkraft. Das nährt den Vorwurf, dass die Nachweise wenig mit einem zusätzlichen Ausbau erneuerbarer Erzeugung zu tun haben.
Die Zahlen untermauern das. 2022 kamen rund 39 Prozent der in Deutschland genutzten Ökostrom-HKN aus Norwegen, und historisch lag der Anteil der Wasserkraft an den genutzten Nachweisen über 90 Prozent. Diese Kraftwerke sind oft Jahrzehnte alt und längst abgeschrieben. Ein Herkunftsnachweis aus einer solchen Anlage belegt zwar erneuerbare Erzeugung, löst aber keinen neuen Zubau aus.
Daraus speist sich die Kritik an einer faktischen Doppelanrechnung und am fehlenden Anreiz für neue Anlagen. Im Erzeugungsland zählt der Strom physisch zum nationalen Mix, in Deutschland wird seine grüne Eigenschaft als Nachweis entwertet. Wer Ökostrom auf dieser Basis bewirbt, läuft Gefahr, den Eindruck eines Beitrags zum Ausbau zu erwecken, der so nicht gegeben ist.
RED III soll das System europäisch vereinheitlichen und die Regeln für Herkunftsnachweise angleichen, die Umsetzung ist jedoch verspätet. Bis dahin werden die Herkunft der Nachweise und der Anteil neuer Anlagen zum Marketing- und Compliance-Thema. Lieferanten, die auf Inlands-HKN oder Nachweise aus Neuanlagen setzen, können sich glaubwürdiger positionieren als solche, die ausschließlich auf günstige Altwasserkraft zurückgreifen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wer Prozesse und Beschaffung früh anpasst, vermeidet Aufwand und Greenwashing-Vorwürfe. Die nächsten Pflichten sind die UBA-Datenmeldung ab 2026 und die quartalsweise Kennzeichnung ab 2027, hinzu kommt die Chance des vereinfachten Registrierungszugangs seit Oktober 2025. Aus den Änderungen wird so ein konkreter Plan.
- Datenmeldung nach Paragraf 30 Abs. 5 vorbereiten: Prüfe das UBA-Registerkonto und die Stammdaten und richte den Prozess für die direkte Datenmeldung ans HKNR ab 2026 ein, damit der Abgleich von Stromkennzeichnung und HKN-Entwertung reibungslos läuft.
- Beschaffung auf quartalsweise Kennzeichnung umstellen: Stelle die HKN-Beschaffung bis zum Lieferjahr 2027 auf die quartalsweise Stromkennzeichnung um und ordne Herkunftsnachweise je Erzeugungsquartal zu, statt nur eine Jahresbilanz zu führen.
- Vereinfachten HKN-Zugang nutzen: Nutze den seit Oktober 2025 vereinfachten Registrierungszugang für PV- und Windanlagen und erschließe bisher nicht zertifizierte Mengen über das Marktstammdatenregister, ohne gesondertes Umweltgutachten.
- Herkunft der HKN bewerten: Bewerte die Herkunft deiner Herkunftsnachweise und wäge Inland und Neuanlagen gegen günstige ausländische Altwasserkraft ab, um die Stromkennzeichnung glaubwürdig und compliance-fest aufzustellen.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Das Herkunftsnachweisregister für Strom (HKNR) wird seit 2013 vom Umweltbundesamt (UBA) geführt. Es stellt Herkunftsnachweise (HKN) für erneuerbaren Strom aus, überträgt sie, ermöglicht Import und Export und entwertet sie für die Stromkennzeichnung. Ein Herkunftsnachweis trennt die grüne Eigenschaft des Stroms rechnerisch von der gelieferten Kilowattstunde. So können Lieferanten ihren Strom glaubwürdig als Ökostrom kennzeichnen.
Die Verordnung vom 6. August 2025 ist überwiegend seit dem 1. Oktober 2025 in Kraft. Für viele PV- und Windanlagen entfällt das Umweltgutachten bei der Registrierung, die Verknüpfung über das Marktstammdatenregister genügt. Für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen bleibt das Gutachten. Ab 2026 melden Lieferanten ihre Daten direkt im HKNR (Paragraf 30 Abs. 5), damit das UBA Stromkennzeichnung und HKN-Entwertung abgleichen kann. Die Novelle weitet Herkunftsnachweise nicht auf geförderten EEG-Strom aus.
In Deutschland gilt das Doppelvermarktungsverbot: Strom, der eine EEG-Förderung bezieht, erhält keinen Herkunftsnachweis (Paragraf 12 HkRNDV, Paragraf 80 EEG). Die grüne Eigenschaft ist über die Förderung bereits vergesellschaftet und wird allen Verbrauchern in der Stromkennzeichnung zugewiesen. Nur ungeförderter Ökostrom ist HKN-fähig und frei handelbar. RED III könnte das künftig ändern, die deutsche Umsetzung steht aus und ist umstritten.
Ab dem Lieferjahr 2027 gilt die quartalsweise Stromkennzeichnung. Lieferanten müssen Herkunftsnachweise je Erzeugungsquartal vorhalten statt nur jahresbilanziell. Das erhöht den Beschaffungs- und Matching-Aufwand, weil Erzeugung und Verbrauch zeitlich enger zueinander passen müssen. Die Kennzeichnung rückt damit näher an die tatsächliche zeitliche Grünstrom-Logik.
Ein Großteil der in Deutschland entwerteten Herkunftsnachweise stammt aus ausländischer Wasserkraft, 2022 kamen rund 39 Prozent der genutzten Ökostrom-HKN aus Norwegen. Historisch lag der Wasserkraft-Anteil über 90 Prozent. Kritiker bemängeln die Doppelanrechnung und den fehlenden Anreiz für neue Anlagen. RED III soll das System europäisch vereinheitlichen, die Umsetzung ist verspätet, und Herkunft und Neuanlagen-Anteil werden zum Marketing- und Compliance-Thema.