Fuhrparktechniker in Warnweste liest in einer Tiefgarage den separaten Stromzähler neben einer Wandladestation ab, daneben mehrere weiße Elektro-Dienstwagen an Ladekabeln

Eichrechtskonforme Abrechnung von Ladestrom für Dienstwagenflotten

Die Pauschale ist weg. Seit 2026 zählt nur, was der Zähler zeigt. Und beim Zähler entscheidet das Eichrecht, ob die Erstattung hält.

Das BMF hat die bequemen Monatsbeträge gestrichen. Wer den Heimladestrom für Elektro-Dienstwagen weiter steuerfrei erstatten will, braucht jetzt echte Kilowattstunden. Klingt nach mehr Bürokratie. Im Kern ist es eine Messfrage, und die fällt nicht in die Steuerabteilung, sondern an den Ladepunkt. Dieser Beitrag zeigt, was das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ändert, welche zwei Bewertungswege bleiben, wann ein einfacher MID-Zähler reicht und wann in der Flotte eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung nötig wird.

Zusammenfassung

Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 entfallen zum 1. Januar 2026 die steuerfreien Monatspauschalen von 70, 35, 30 und 15 Euro für das Laden von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen. Erstattet wird nur noch gegen Zählerstand. Grundlage bleibt Paragraf 3 Nummer 50 EStG, jetzt gebunden an den Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden. Für die Bewertung bleiben zwei Wege: der individuelle Strompreis der Beschäftigten einschließlich anteiliger Grundgebühr oder eine Strompreispauschale von 34 Cent pro Kilowattstunde für 2026. Die Methode gilt je Beschäftigten für das ganze Kalenderjahr, kein Wechsel im Jahr. Beim Zähler ziehen die Eichbehörden die entscheidende Grenze. In der 1-zu-1-Konstellation, ein Nutzer, ein Fahrzeug, ein Vertrag, genügt ein fest installierter, konformitätsbewerteter MID-Zähler, der nur den Ladestrom misst. Eine vollständig eichrechtskonforme Wallbox ist dafür nicht nötig, ein mobiler Zähler im Ladekabel dagegen nicht zulässig. Sobald mehrere Nutzer oder Fahrzeuge einen Punkt teilen, dynamische Tarife gelten oder halböffentlich abgerechnet wird, greift die volle Mess- und Eichverordnung mit einer eichrechtskonformen Ladeeinrichtung. Für Flotten heißt das: Ladepunkte inventarisieren, je Konstellation den richtigen Zähler wählen und die Werte prüfsicher dokumentieren.

Was das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ändert

Jahrelang reichte ein fester Monatsbetrag. Wer einen Elektro-Dienstwagen fuhr und ihn zu Hause lud, bekam den Strom pauschal und steuerfrei erstattet, ohne einen einzigen Zählerstand. Bequem, aber grob. Damit ist seit dem 1. Januar 2026 Schluss.

Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 streicht die vier bekannten Pauschalen und bindet die steuerfreie Erstattung an einen echten Nachweis. Grundlage bleibt Paragraf 3 Nummer 50 EStG, der steuerfreie Auslagenersatz. Neu ist die Bedingung: Ohne Messung der zu Hause geladenen Energiemenge gibt es keine steuerfreie Erstattung mehr. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2030 und betrifft firmeneigene Fahrzeuge.

11.11.2025
Datum des BMF-Schreibens
wirksam ab 1. Januar 2026
70 / 35 €
Pauschalen ohne Lademöglichkeit
Elektro und Hybrid, beide entfallen
30 / 15 €
Pauschalen mit Lademöglichkeit
Elektro und Hybrid, beide entfallen
bis 2030
Geltung der neuen Regel
befristet bis 31. Dezember 2030

Der Grund für den Wechsel ist einfach: Die Pauschale traf die reale Lademenge oft nicht, mal zu hoch, mal zu niedrig. Der Nachweis ist genauer, kostet aber Aufwand. Genau dieser Aufwand ist die neue Aufgabe, und sie fällt nicht in die Steuerabteilung, sondern an den Ladepunkt.

Zwei Wege zur steuerfreien Erstattung

Wer die geladene Menge kennt, muss sie noch in Euro umrechnen. Dafür lässt das BMF zwei Wege zu. Beide setzen die Messung voraus, sie unterscheiden sich nur im Preis, der auf die Kilowattstunden gelegt wird.

  • Individueller Strompreis: der reale Arbeitspreis der Beschäftigten einschließlich anteiliger Grundgebühr, belegt über die eigene Stromrechnung. Genau, aber pflegeintensiv, weil sich der Tarif ändern kann.
  • Strompreispauschale: 34 Cent pro Kilowattstunde für 2026, angewendet auf die nachgewiesene Menge. Der Wert ist aus dem Haushaltsstrompreis des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2025 abgeleitet und wird jährlich überprüft.
Strompreispauschale ist ein fester Cent-Betrag je Kilowattstunde, den das BMF als Ersatz für den individuellen Strompreis zulässt. Sie ersetzt nicht die Messung, sondern nur den Nachweis des konkreten Arbeitspreises: Die Menge muss weiter gezählt werden, bewertet wird sie dann mit 34 Cent je Kilowattstunde.

Ein Detail entscheidet über den Aufwand: Die einmal gewählte Methode gilt je Beschäftigten für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel von Monat zu Monat, je nachdem was gerade günstiger ist, ist nicht zulässig. Wer viele Fahrzeuge betreut, legt die Methode also einmal fest und zieht sie durch. Für die technische Seite, wie ein Ladepark digital angebunden wird, gelten daneben eigene Regeln.

Wo das Eichrecht greift und wo nicht

Sobald abgerechnet wird, was gemessen wurde, ist die nächste Frage nicht steuerlich, sondern messrechtlich. Welcher Zähler darf einen geschäftlichen Messwert liefern? Hier hatten viele Fuhrparks eine teure Vollausstattung befürchtet. Die Eichbehörden haben Anfang 2026 klargestellt, dass das oft nicht nötig ist.

Person liest in einem privaten Carport den separaten Stromzähler neben einer Wandladestation ab, daneben ein angeschlossenes Elektroauto an einer Backsteinwand
Zu Hause reicht oft ein separater, fest installierter Zähler, der nur den Ladestrom erfasst. Für die 1-zu-1-Konstellation ist das die einfache Lösung.

Der entscheidende Fall ist die 1-zu-1-Konstellation: ein Nutzer, ein Fahrzeug, ein Vertrag. Dann wird das Heimladen eichrechtlich dem normalen Haushaltsstrom angenähert.

  • MID-Zähler genügt: ein fest installierter, konformitätsbewerteter Zähler, der ausschließlich den Ladestrom misst. Eine vollständig eichrechtskonforme Wallbox ist in diesem Fall nicht zwingend.
  • Fest verbaut, nicht mobil: ein mobiler MID-Zähler, der zwischen Steckdose und Ladekabel gesteckt wird, entspricht nicht dem vorgesehenen Anwendungsfall der Messgeräterichtlinie und ist für die Abrechnung nicht zulässig.
  • Nur der Ladestrom: der Zähler muss den Firmenwagenstrom sauber vom übrigen Haushaltsverbrauch trennen, sonst ist die Menge nicht belastbar.

Klingt nach Entwarnung. Hat aber eine klare Grenze. Die einfache Lösung gilt nur, solange die Konstellation wirklich eins zu eins bleibt. Sobald sie das nicht mehr ist, ändert sich das Bild, und genau das ist in einer Flotte der Normalfall.

Was für Dienstwagenflotten konkret gilt

Ein einzelner Dienstwagen zu Hause? Überschaubar. Eine Flotte kippt schnell in die komplexe Variante: geteilte Ladepunkte am Betriebshof, wechselnde Fahrzeuge an derselben Säule, halböffentliche Punkte für Gäste. Dann reicht der einfache MID-Zähler nicht mehr. Und das ändert die Rechnung.

Diagramm: Aus der steuerfreien Erstattung nach Kilowattstunden verzweigt der Weg. Beim Heimladen in der 1-zu-1-Konstellation genügt ein fest installierter MID-Zähler, bei mehreren Nutzern oder Fahrzeugen greift die volle Mess- und Eichverordnung mit einer eichrechtskonformen Ladeeinrichtung
Die Konstellation bestimmt den Zähler. Eins zu eins genügt ein MID-Zähler, geteilte oder halböffentliche Punkte verlangen eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung.

Ab wann die volle Mess- und Eichverordnung greift, lässt sich an drei Auslösern festmachen:

  • Geteilte Ladepunkte: Teilen mehrere Nutzer oder Fahrzeuge einen Punkt, braucht es eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung mit transaktionssicheren Einzelnachweisen. Nur so ist jede Lademenge einem Fahrzeug eindeutig zuzuordnen.
  • Dynamische Tarife: Wechselt der Preis häufig, muss die Ladeeinrichtung Menge und Zeitbezug rechtssicher festhalten. Ein einfacher Zählerstand genügt dann nicht.
  • Halböffentliches Laden: Überall dort, wo über den eigenen Haushalt hinaus abgerechnet wird, gilt derselbe Maßstab wie an der öffentlichen Säule.

Für die öffentliche Seite ist das nichts Neues. Wie Ladepunkte und Fahrstromanbieter über eRoaming und OCPI abrechnen, zeigt, dass transaktionssichere Messwerte dort längst Standard sind. Für den Fuhrpark heißt es, die eigene Ladeinfrastruktur nach denselben Kriterien zu sortieren: Wo ist es eins zu eins, wo geteilt.

Datenhaltung und Nachweis

Der Zähler liefert die Kilowattstunden. Die Steuerfreiheit hängt aber woanders: an der Dokumentation. Werte, die niemand prüfsicher festhält, überstehen keine Betriebsprüfung, so genau der Zähler auch misst.

  • Gesondert erfassen: Die geladenen Mengen sind je Beschäftigten und je Fahrzeug getrennt vom übrigen Haushaltsverbrauch nachweisbar festzuhalten.
  • Auslesbar dokumentieren: Die Ablesung kann stationär über den Zähler, über die Wallbox oder fahrzeugintern erfolgen, solange die Werte belegbar sind.
  • Revisionssicher ablegen: Belege, Zählerstände und die gewählte Bewertungsmethode gehören ins Lohnkonto und über die Aufbewahrungsfristen vorgehalten.

Der Rohstoff dafür sind saubere Messdaten, wie sie auch das Smart Charging über OCPP erzeugt. Je mehr die Ladepunkte ihre Werte automatisch und maschinenlesbar liefern, desto weniger wird die monatliche Ablesung zur Handarbeit. Das ist der eigentliche Hebel: nicht der einzelne Zähler, sondern der Weg vom Zählerstand ins Abrechnungssystem.

Kernpunkt

Ohne Mengennachweis keine steuerfreie Erstattung. Wird der Ladestrom trotzdem erstattet, ist die Zahlung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Dokumentation je Beschäftigten und je Fahrzeug ist deshalb kein Nebenprodukt, sondern die Bedingung für die Steuerfreiheit.

Was Flottenbetreiber jetzt tun sollten

Der Übergang ist planbar. Vorausgesetzt, Messung, Bewertung und Dokumentation werden zusammen gedacht. Wer erst Zähler nachrüstet und dann die Prozesse baut, macht die Arbeit zweimal und hat in den ersten Monaten des Jahres eine Lücke im Nachweis.

Zwei Fuhrparkverantwortliche sitzen an einem Bürotisch und besprechen eine ausgedruckte Liste von Fahrzeugen und Ladepunkten, deren Zeilen zu den beiden Personen hin lesbar orientiert sind
Erst die Ladepunkte sortieren, dann die Methode festlegen. Ein sauberes Inventar entscheidet, welcher Zähler wohin gehört.
  1. Ladepunkte inventarisieren

    Erhebe je Ladepunkt die Konstellation. Ein privater Punkt eins zu eins bekommt einen fest installierten MID-Zähler. Ein geteilter oder halböffentlicher Punkt braucht eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung. Diese Zuordnung ist die Grundlage für alles Weitere.

  2. Bewertungsmethode je Beschäftigten festlegen

    Entscheide für jede Fahrerin und jeden Fahrer, ob der individuelle Strompreis oder die 34-Cent-Pauschale gilt, und halte die Wahl für das ganze Kalenderjahr durch. Ein Wechsel im Jahresverlauf ist nicht zulässig, also lieber einmal sauber entscheiden.

  3. Ablesung und Ablage automatisieren

    Sorge dafür, dass Zählerstände monatlich und prüfsicher ins Abrechnungssystem fließen, am besten maschinenlesbar aus der Ladeinfrastruktur. Je weniger Handarbeit, desto kleiner das Risiko, dass am Jahresende der Nachweis fehlt.

Kernpunkt

Die neue Pflicht ist keine Steuerfrage, sondern eine Messfrage. Wer die Ladepunkte nach Konstellation sortiert, je Beschäftigten die Bewertungsmethode für das Jahr festlegt und die Ablesung automatisiert, erstattet den Ladestrom weiter steuerfrei und übersteht die Betriebsprüfung mit belegten Zahlen statt mit Schätzungen.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ändert das BMF-Schreiben vom 11. November 2025? +

Es streicht zum 1. Januar 2026 die bisherigen steuerfreien Monatspauschalen für das Laden von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen, also 70, 35, 30 und 15 Euro je nach Fahrzeug und Lademöglichkeit. Seit 2026 ist die steuerfreie Erstattung nach Paragraf 3 Nummer 50 EStG an den Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden gebunden. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030 und betrifft firmeneigene Fahrzeuge.

Brauche ich für die Dienstwagen-Abrechnung eine eichrechtskonforme Wallbox? +

Nicht zwingend. Die Eichbehörden haben am 9. Januar 2026 klargestellt, dass beim Heimladen in der 1-zu-1-Konstellation, ein Nutzer, ein Fahrzeug, ein Vertrag, ein fest installierter, konformitätsbewerteter MID-Zähler genügt, der ausschließlich den Ladestrom misst. Erst wenn mehrere Nutzer oder Fahrzeuge einen Ladepunkt teilen, halböffentlich abgerechnet wird oder dynamische Tarife gelten, braucht es eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung.

Wie hoch ist die Strompreispauschale 2026? +

34 Cent pro Kilowattstunde. Sie wird auf die nachgewiesene Lademenge angewendet und ist aus dem Haushaltsstrompreis des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2025 abgeleitet. Die Pauschale ersetzt die Messung nicht, sie bewertet nur die gemessene Menge.

Was gilt bei geteilten Ladepunkten in der Flotte? +

Sobald mehrere Nutzer oder Fahrzeuge einen Ladepunkt teilen, greift die volle Mess- und Eichverordnung. Dann braucht es eine eichrechtskonforme Ladeeinrichtung mit transaktionssicheren Einzelnachweisen. Je Ladepunkt ist ein eigener, dem Fahrzeug eindeutig zuordenbarer Zähler nötig, damit Firmenwagenstrom und Haushaltsstrom getrennt bleiben. Ein mobiler MID-Zähler im Ladekabel ist dafür nicht zulässig.

Was passiert ohne Nachweis der geladenen Kilowattstunden? +

Ohne Mengennachweis ist seit dem 1. Januar 2026 keine steuerfreie Erstattung mehr möglich. Wird der Ladestrom trotzdem erstattet, ist die Zahlung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Deshalb muss die geladene Menge je Beschäftigten und je Fahrzeug gesondert erfasst und revisionssicher im Lohnkonto dokumentiert werden.