Digitaler Batteriepass: Was 2027 zur Pflicht wird
Es ist der erste verpflichtende digitale Produktpass überhaupt. Für Hersteller und Importeure wird damit aus einer Nachhaltigkeitsidee eine harte Datenpflicht. Dieser Beitrag zeigt, was in den Pass gehört, wer welche Daten sehen darf, wer haftet und warum der Batteriepass die Blaupause für alles ist, was danach kommt.
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede Elektrofahrzeugbatterie, jede Batterie für leichte Verkehrsmittel und jede Industriebatterie über 2 Kilowattstunden einen digitalen Batteriepass, sobald sie in der EU in Verkehr kommt. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542. Sie gilt seit dem 17. August 2023, in allen 27 Mitgliedstaaten gleich, und braucht keine nationale Umsetzung. Der Pass selbst ist ein maschinenlesbarer Datensatz, per QR-Code an die einzelne Batterie gebunden. Was hineingehört, hat die Europäische Kommission am 21. August 2026 in einem Leitfaden sortiert: 71 Datenpunkte je Kategorie, jeder mit Rechtsgrundlage und Fälligkeit. Der Zugriff ist gestuft. Hersteller, Kapazität, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten sind öffentlich. Materialzusammensetzung und Prüfberichte sehen nur berechtigte Dritte und Behörden. Verantwortlich bleibt der Inverkehrbringer, also Hersteller, Importeur oder Händler. In Deutschland regelt das Batterierecht-Durchführungsgesetz seit dem 7. Oktober 2025 den Vollzug, mit Bußgeldern bis 500.000 Euro. Und der Pass ist erst der Anfang: Rezyklatanteile sind ab dem 18. August 2028 offenzulegen, verbindliche Mindestquoten greifen ab 2031. Wer die Datenlogik jetzt sauber aufsetzt, ist auch auf die Produktpässe vorbereitet, die über die Ökodesign-Verordnung folgen.
Warum der 18. Februar 2027 ein hartes Datum ist
Der Batteriepass ist keine Absichtserklärung. Er kommt aus einer EU-Verordnung, und die wirkt unmittelbar, in allen 27 Mitgliedstaaten gleich. Kein nationaler Gesetzgeber kann sie aufweichen oder verschieben.
Das ist der Unterschied zu einer Richtlinie. Die Verordnung (EU) 2023/1542 hat am 17. August 2023 die alte Batterierichtlinie von 2006 abgelöst und gilt seit Februar 2024 gestaffelt. Der Batteriepass ist die nächste Stufe. Wer ab dem Stichtag eine betroffene Batterie ohne Pass in Verkehr bringt, verstößt gegen geltendes Recht. So einfach ist das.
Betroffen sind drei Gruppen. Elektrofahrzeugbatterien. Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter. Industriebatterien über 2 Kilowattstunden. Der Pass hängt dabei an der einzelnen Batterie, nicht am Modell, und er muss über Nutzung, Wiederaufbereitung und Recycling hinweg aktuell bleiben. Das ist mehr als ein Etikett beim Verkauf.
Was genau in den Batteriepass gehört
Ein maschinenlesbarer Datensatz, per QR-Code und eindeutiger Kennung mit der Batterie verbunden. So weit die Definition. Konkret wird es mit dem Leitfaden, den die Europäische Kommission am 21. August 2026 veröffentlicht hat. Er listet 71 Datenpunkte, hängt an jeden eine Rechtsgrundlage und sagt, ob er verpflichtend, optional oder erst später fällig ist.
Grob lassen sich die Inhalte in drei Blöcke sortieren:
- Stammdaten: Hersteller, Herstellungsort und -datum, Chargen- oder Seriennummer, Gewicht, Kapazität und chemische Zusammensetzung. Die Basis, um eine Batterie überhaupt eindeutig zu identifizieren.
- Nachhaltigkeitsdaten: der CO2-Fußabdruck je Modell und Werk, der Rezyklatanteil, der Anteil erneuerbarer Materialien und die Erklärung zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Hier steckt die eigentliche Arbeit, weil die Daten aus einer oft mehrstufigen, internationalen Kette kommen.
- Betriebs- und Konformitätsdaten: technische Spezifikationen, die EU-Konformitätserklärung, Sammel- und Recyclinghinweise sowie Zustands- und Alterungsparameter.
Ähnlich wie beim EU Data Act verschiebt sich der Aufwand weg von der Technik hin zur Datenbeschaffung. Den QR-Code zu erzeugen, ist einfach. Die 71 Felder verlässlich zu füllen, ist es nicht.
Wer welche Daten sieht: die gestuften Zugriffsrechte
Muss jetzt jeder Wettbewerber die komplette Zellchemie mitlesen? Nein. Die Verordnung trennt bewusst zwischen öffentlichen Basisinformationen und geschützten Detaildaten. Verbraucher, Behörden und Verwerter sehen jeweils genau das, was sie brauchen, ohne dass Geschäftsgeheimnisse offenliegen.
Öffentlich sind die Grunddaten zu Modell, Kapazität und Chemie, dazu CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Sorgfaltspflichten und Recyclinghinweise. Wer eine Batterie kauft, prüft oder recycelt, kommt an diese Angaben heran.
Eine Stufe tiefer wird es sensibler. Materialzusammensetzung, Sicherheitsangaben, Ladezyklen, technische Prüfberichte, das sehen nur berechtigte Dritte und die Marktüberwachung. Den vollen Datensatz bekommen allein die Kommission und notifizierte Stellen. Getragen wird das Ganze von einem EU-Register und einem Webportal, das die Stufen auseinanderhält.
Verantwortung, Fristen und Sanktionen
Verantwortlich ist, wer die Batterie in Verkehr bringt. Hersteller, Importeur oder Händler stehen für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten gerade. Abgeben lässt sich die Aktualisierungspflicht schon, aber nur schriftlich und nur an einen befugten Dritten. Ein mündliches "der Lieferant macht das" reicht nicht.
Der deutsche Vollzug steht schon. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten und hat das alte Batteriegesetz abgelöst. Es regelt Zuständigkeiten, Marktüberwachung und Sanktionen. Verstöße gegen Registrierungs-, Melde-, Konformitäts- und Sorgfaltspflichten können bis zu 500.000 Euro kosten. Wer nach dem alten Gesetz registriert war, musste bis zum 15. Januar 2026 nachziehen.
Und der Pass steht nicht allein. Er ist eine von mehreren Pflichten, die zeitlich gestaffelt greifen. Rezyklatanteile für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel sind ab dem 18. August 2028 offenzulegen. Verbindliche Mindestquoten folgen ab August 2031, etwa 16 Prozent für Kobalt und je 6 Prozent für Lithium und Nickel, ab 2036 mehr. Am Ende laufen genau diese Nachweise im Pass zusammen.
Der Batteriepass als Blaupause für den digitalen Produktpass
Batterien sind nur der Anfang. Der digitale Batteriepass ist das erste verpflichtende Beispiel eines digitalen Produktpasses, wie ihn die Ökodesign-Verordnung auch für Textilien, Elektronik und weitere Produktgruppen vorsieht. Wer die Datenlogik hier sauber aufsetzt, hat für die nächsten Pässe einen Vorsprung.
Vorgearbeitet hat das ein vom Bundeswirtschaftsministerium gefördertes Konsortium namens Battery Pass, geführt von Systemiq, mit elf Partnern aus der Batterie- und Automobilkette. Es hat branchenweite Inhalts- und Technikstandards entwickelt, damit nicht jeder Hersteller das Rad neu erfindet. Der CO2-Fußabdruck etwa wird dort einheitlich in Kilogramm CO2-Äquivalent je Kilowattstunde über die Nutzungsdauer ausgedrückt, je Modell und je Werk.
Die eigentliche Hürde bleibt die Datenbeschaffung. Herkunft der Rohstoffe, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, all das muss aus der Lieferkette kommen, oft über mehrere Stufen und Ländergrenzen. Ähnlich wie bei den Datenpflichten für Ladeinfrastruktur ist das weniger ein IT-Problem als eine Frage der Prozesse dahinter. Genau da entscheidet sich, ob der Pass am Stichtag steht oder nicht.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Nicht alles auf einmal. Der Einstieg gelingt schrittweise, entlang der eigenen Produkt- und Lieferkettenrealität. Zwei Fragen stehen am Anfang: Welche der 71 Datenpunkte sind für die eigenen Batteriekategorien überhaupt Pflicht, und woher kommen die Werte? Vier Schritte bringen das in Form.
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Betroffenheit prüfen
Kläre, welche Produkte unter EV-, LV- oder Industriebatterie über 2 Kilowattstunden fallen und welche Datenpunkte für genau diese Kategorien ab 2027 verpflichtend sind. Nicht jede Batterie im Portfolio ist erfasst, aber die falsche Annahme kostet später Zeit.
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Datenlücken in der Lieferkette schließen
Frag Herkunft der Rohstoffe, CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteil früh bei den Vorlieferanten ab. Genau diese Werte kommen selten aus dem eigenen Haus, und sie lassen sich nicht kurz vor dem Stichtag nachbestellen.
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Datenhaltung maschinenlesbar aufsetzen
Lege die Passdaten so ab, dass sie maschinenlesbar, aktualisierbar und auf die gestuften Zugriffsrechte vorbereitet sind. Der Pass lebt über den ganzen Lebenszyklus, eine Einmal-Datei reicht nicht.
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Verantwortlichkeiten und Verträge klären
Leg fest, wer den Pass pflegt, und regle die schriftliche Übertragung der Aktualisierungspflicht, falls ein Dritter sie übernimmt. Dazu gehört die Registrierung nach BattDG, sonst greift der Vollzug an einer vermeidbaren Stelle.
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede EV-, LV- und Industriebatterie über 2 Kilowattstunden einen digitalen Batteriepass, per QR-Code an die einzelne Batterie gebunden und über den Lebenszyklus aktuell zu halten. Der Pass selbst ist Technik, die Datenbeschaffung aus der Lieferkette ist die Arbeit. Wer sie jetzt strukturiert angeht, erfüllt nicht nur die Batteriepflicht, sondern ist auf die nächsten Produktpässe vorbereitet.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Der digitale Batteriepass ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der über einen QR-Code und eine eindeutige Kennung mit einer einzelnen Batterie verknüpft ist. Er macht technische Daten und Nachhaltigkeitsinformationen über den ganzen Lebenszyklus sichtbar, von der Rohstoffherkunft über den CO2-Fußabdruck bis zu Recyclinghinweisen. Rechtsgrundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542.
Die Pflicht gilt ab dem 18. Februar 2027. Betroffen ist jede Elektrofahrzeugbatterie, jede Batterie für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter und jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 Kilowattstunden, sobald sie in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Der Pass ist an die einzelne Batterie gebunden, nicht nur an das Modell.
Ein Leitfaden der Europäischen Kommission vom 21. August 2026 bündelt 71 Datenpunkte je Batteriekategorie. Öffentlich sind unter anderem Hersteller, Kapazität, chemische Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Sensible Daten wie Materialzusammensetzung, Ladezyklen und Prüfberichte sind nur für berechtigte Dritte und Behörden zugänglich.
Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, also Hersteller, Importeur oder Händler. Er haftet für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten und muss den Pass über Nutzung und Recycling hinweg aktuell halten. Die Aktualisierungspflicht lässt sich nur schriftlich auf einen befugten Dritten übertragen.
In Deutschland regelt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), in Kraft seit dem 7. Oktober 2025, den nationalen Vollzug. Verstöße gegen Registrierungs-, Melde-, Konformitäts- und Sorgfaltspflichten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das BattDG hat das frühere Batteriegesetz abgelöst.